Die Ersatzfreiheitsstrafe ist das Enfant terrible im deutschen Sanktionenrecht. Als Druckmittel gedacht, um eine Durchsetzung der Geldstrafe zu gewährleisten, entfaltet ihr Vollzug gerade bei deprivierten Straftätern eine sozial schädliche Wirkung. Ein Dilemma, denn die im Grunde vom Gericht für entbehrlich gehaltene Freiheitsstrafe kommt zur Vollstreckung.Deshalb braucht es zur Vermeidung und Reduzierung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe echte Alternativen. Es bedarf eines Konzepts, in dem gemeinnützige Arbeit als erstrangiges Ersatzmittel ausgestaltet ist, das auch im Einzelfall flexibel und adressatengerecht ist. Helfen kann hier - unter Abkehr des bestehenden Antragserfordernisses - ein mit der Ladung zum Haftantritt übermitteltes konkretes Arbeitsangebot.
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