Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Politik - Sonstige Themen, Note: 1,7, Freie Universität Berlin (Otto-Suhr -Institut), Veranstaltung: Rolle des Strafrechts in Politik und Gesellschaft, Sprache: Deutsch, Abstract: Einleitung (Teil): Die folgende Arbeit setzt sich mit der Sanktionsmöglichkeit der Freiheitsstrafe im Jugendstrafrecht auseinander. Im §91 Abs.1 JGG ist festgehalten, dass Jugendliche zu einem "rechtschaffenen und verantwortungsbewussten Lebenswandel" angeregt werden sollen. Im Unterschied zum Strafvollzug bei Erwachsenen ist die Freiheitsstrafe bei jungen Straftätern/ Straftäterinnen keine ausschließliche Sanktion, sondern soll eine Hilfestellung für das weitere Leben geben. Es stellt sich die Frage, ob dies in einem sinnvollen Umfang geschieht und ob Jugendlichen in der Scheinwelt eines Gefängnisses wirklich der Wandel zu einem straffreien Leben beigebracht werden kann. In dieser Arbeit wird speziell auf Straftäter/innen eingegangen, die nach dem JGG verurteilt wurden und werden. Das sind grundsätzlich alle Jugendlichen zwischen 14 und 17. Zusätzlich werden Heranwachsende, also junge Erwachsene zwischen 18 und 20 in die Betrachtungen einbezogen, auf die wegen mangelnder Reife das Jugendstrafrecht angewandt wurde. Um zu klären wie sinnvoll und notwendig Haftstrafen bei jungen Tätern sind, werden die Möglichkeiten der Sanktionen aufgezeigt. Darauf folgt ein Überblick in welchem Maße Freiheitsstrafen für Jugendliche ausgesprochen werden und wie die Situation in deutschen Gefängnissen aussieht (...). Da derzeit auch über ein 2. JGGÄndG und Gesetze zur Regelung des Jugendstrafvollzuges nachgedacht wird, wird auch den unterschiedlichen Meinungen im Parlament Platz eingeräumt. Schluss (Teil): ...Alles in allem wird es wohl auch in Zukunft kein indiskutables richtig und falsch geben, aber Fortschritte sind erkennbar, so zum Beispiel das angestrebte Gesetz zur Regelung des Strafvollzuges. Dass dieses föderal geregelt ist, könnte sich aber wiederum zum Missstand entwickeln. Es bleibt zu hoffen, dass die Bundesländer von ihren Erfahrungen gegenseitig profitieren und es nicht ewig die Gruppe der 9 bleibt, die ein gleiches Gesetz verabschieden, sondern man von der Gruppe der 16 sprechen kann, die es geschafft haben, mit einem Mix von Vorsorge, Nachbetreuung und eventuell auch der Sicherheitsverwahrung die Rückfallquoten zu senken. Mit einer intensiven Betreuung kann der Vollzug durchaus Sinn und Zweck haben. Ohne pädagogische Maßnahmen ist es allerdings eher ein Abschieben der Betroffenen und somit keine legitime Sanktion, solange der Erziehungsgedanke noch fest im Jugendstrafrecht verankert ist. Und das wird er hoffentlich noch lange bleiben.
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