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Skript aus dem Jahr 2005 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1, , Sprache: Deutsch, Abstract: 1. Einordnung der Buchführung Im 14. Jahrhundert tauchten erstmals Handelsbücher auf, die jedoch lediglich Kreditgeschäfte enthielten. Erst nach und nach erfasste man alle Geschäfte. Zunächst nur getrennt nach Ein- und Verkäufen, später wurden Leistungen und Gegenleistungen gegenübergestellt und Personenkonten gebildet. Ein weiterer Fortschritt war die Erfindung der doppelten Buchhaltung, die allgemein dem Franziskanermönch Pacioli (1494) zugeschrieben wird. In dem…mehr

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Produktbeschreibung
Skript aus dem Jahr 2005 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1, , Sprache: Deutsch, Abstract: 1. Einordnung der Buchführung Im 14. Jahrhundert tauchten erstmals Handelsbücher auf, die jedoch lediglich Kreditgeschäfte enthielten. Erst nach und nach erfasste man alle Geschäfte. Zunächst nur getrennt nach Ein- und Verkäufen, später wurden Leistungen und Gegenleistungen gegenübergestellt und Personenkonten gebildet. Ein weiterer Fortschritt war die Erfindung der doppelten Buchhaltung, die allgemein dem Franziskanermönch Pacioli (1494) zugeschrieben wird. In dem Bestreben, die Buchführung zu vervollkommnen, wurde diese älteste italienische Form der doppelten Buchführung weiterentwickelt über die deutsche, die französische bis zu der heute noch in Kleinbetrieben gebräuchliche Methode der amerikanischen Buchführung.1 Die Buchführung ist die Grundlage für das gesamte Rechnungswesen. Aufbauend auf diesem Teilgebiet des Rechnungswesens findet man die Kostenrechnung (Kalkulation), die betriebswirtschaftliche Statistik (Vergleichsrechnung) und die Planung (Vorschaurechnung). Gesetzliche Bestimmungen zur Buchführung finden sich im Handelsgesetzbuch (HGB), in der Abgabenordnung (AO), im Einkommensteuergesetz (EstG), im Körperschaftssteuergesetz (KStG), im Umsatzsteuergesetz (UstG) sowie den entsprechenden Durchführungsverordnungen und Richtlinien. Durch § 141 AO wird im Detail definiert wer buchführungspflichtig ist. Eine Ausnahme besteht, wenn bereits nach einem anderen Gesetz als der Abgabenordnung (AO) eine grundsätzliche Steuerpflicht besteht. (§ 140 AO). Generell ist es jedem Kaufmann freigestellt, wie er seine Bücher führt. Nach § 238 (1) ff HGB sind jedoch die Grundsätze einer ordnungsgemäßer Buchführung einzuhalten. Diese finden sich im anschließenden Gesetzesauszug. [...]

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Autorenporträt
Dr. phil. Michael Kiefer ist derzeit Postdoc am Zentrum für Interkulturelle Islamstudien an der Universität Osnabrück und Leiter des Dialoggruppenprojekts 'Ibrahim trifft Abraham' in Düsseldorf.