Bachelorarbeit aus dem Jahr 2020 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1.7, Hochschule Osnabrück, Sprache: Deutsch, Abstract: Mit der Entwicklung der Blockchain-Technologie kommt es zur Wiederauferstehung von Smart Contracts. Dabei handelt es sich bei Smart Contracts um Software, die die rechtlich relevanten Handlungen automatisiert. Im Einzelfall, wenn die Vertragsparteien den Programmcode verwenden, um inhaltlich Willenserklärung auszudrücken und diese in der Blockchain signieren, stellt der Smart Contract ein Vertrag im Rechtsinne dar. Die Verwendung des Codes als Vertragssprache ist bei individual vereinbarten Smart Contracts zulässig. Wenn dieser aber AGB enthält, ist die Verwendung nicht gegenüber Verbrauchern, sondern nur im B2B-Bereich gestattet. Ein Smart Contract genügt die formbedürftigen Rechtsgeschäfte nicht, eignet sich sondern nur für formlose Rechtsgeschäfte. Im elektronischen Geschäftsverkehr und Fernabsatz unterliegen Smart Contracts darüber hinausgehenden Pflichten. Die Rückabwicklung eines Smart Contracts ist unabhängig von den Charakteristiken der zugrundeliegenden Blockchain-Technologie. Die Anspruchsdurchsetzung ist allerdings problematisch. Bei Leistungsstörungen greifen die Leistungsstörungsrechte nach dem dispositiven Recht. Die Auslösung der Rechtsfolge ist ebenfalls aufgrund der Technologie zweifelhaft. Es bleibt bei Smart Contracts offen, wie die Einhaltung zivilrechtlicher Grundsätze überwacht wird. An einigen Stelle bedarf es hinsichtlich der technischen Besonderheit die Erklärung über die Gewährung des Rechts.
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