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Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Theologie - Systematische Theologie, Note: 1,3, Universität zu Köln (Philosophische Fakultät, Seminar für Katholische Theologie), Veranstaltung: Kirche und soziale Frage: Kernthemen der katholischen Soziallehre, Sprache: Deutsch, Abstract: Was ist gemeint, wenn von Solidarität die Rede ist? In der Alltagssprache bedeutet Solidarität die wechselseitige Verpflichtung oder Bereitschaft, füreinander einzustehen. Solidarität bedeutet heute das Gefühl der Verpflichtung, anderen zu helfen. Besonders Arme, Alte, Behinderte, Menschen in Entwicklungsländern…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Theologie - Systematische Theologie, Note: 1,3, Universität zu Köln (Philosophische Fakultät, Seminar für Katholische Theologie), Veranstaltung: Kirche und soziale Frage: Kernthemen der katholischen Soziallehre, Sprache: Deutsch, Abstract: Was ist gemeint, wenn von Solidarität die Rede ist? In der Alltagssprache bedeutet Solidarität die wechselseitige Verpflichtung oder Bereitschaft, füreinander einzustehen. Solidarität bedeutet heute das Gefühl der Verpflichtung, anderen zu helfen. Besonders Arme, Alte, Behinderte, Menschen in Entwicklungsländern und Opfer von Menschenrechtsverletzungen sind Gegenstand der gesellschaftlichen Solidarität. Geholfen wird hier nicht aufgrund gemeinsamer Interessen, sondern weil man die Anliegen dieser Menschen für gerechtfertigt hält. Die Grundlage für das Solidaritätsprinzip bildet das Personalitätsprinzip. Während das Personalitätsprinzip den prinzipiellen Rechtsanspruch jedes Menschen als Person entfaltet, geht es im Solidaritätsprinzip um die diesen Rechtsanspruch entsprechenden Pflichten, die sich innerhalb der Rechtsgemeinschaft für jeden einzelnen sowie für die ganze Rechtsgemeinschaft ergeben. Doch worin liegen die Legitimationsgründe für diese Verpflichtungen, die mit der Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft verbunden sind oder verbunden sein sollen? Zunächst müssen geeignete Prinzipien gesucht werden, die zusammen mit dieser Zugehörigkeit eine partikulare Pflicht rechtfertigen können, denn in der Tatsache der Zugehörigkeit liegt noch keine moralische Begründung für solche Verpflichtungen.