Im Zuge der fortschreitenden europäischen Integration haben auch die Menschenrechte immer mehr an Bedeutung gewonnen. Ging es bei der Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) 1951 noch vorrangig um die Schaffung einer supranationalen Kontrolle des Bergbaus und der Stahlindustrie in Europa, schafften schon die Römischen Verträge vom 25. März 1957 zumindest wirtschaftliche Grundfreiheiten, auch wenn zu dieser Zeit der wirtschaftliche Charakter der Gemeinschaft noch im Vordergrund stand. Spätestens mit dem Abschluss des Maastrichter Vertrags 1992 zur Gründung der Europäischen Union ist die Richtung hin zu einer nicht nur wirtschaftlichen, sondern auch politischen Vereinigung Europas deutlich geworden. Eine solche politische Gemeinschaft erfordert jedoch, wenn sie den rechtsstaatlichen Charakter ihrer Mitgliedstaaten wahren und für die eigenen Institutionen übernehmen will, auch einen Katalog von Menschen- und Bürgerrechten sowie ein System der Kontrolle bezüglich deren Einhaltung. Ein solches beinhaltet die Europäische Menschenrechtskonvention von 1950, der alle Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft bzw. der Europäischen Union als Vertragsparteien beigetreten sind. Nun stellt sich die Frage, ob die EU bzw. die EG ebenfalls der Europäischen Menschenrechtskonvention beitreten soll bzw. ob ein solcher Beitritt rechtlich überhaupt möglich ist oder ob der gegenwärtige Schutz der Menschenrechte in der EG und EU bereits ausreicht und ein Beitritt zur Europäischen Menschenrechtskonvention damit überflüssig wäre.
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