Das Postulat "Sozialstaat" als eine grundgesetzliche festgeschriebene Garantie und die Soziale Arbeit stehen in einem engen rechtlichen aber auch sehr konkreten Verhältnis, denn Art. 20 GG verpflichtet die staatlichen Ebenen den Menschen in Deutschland, eine menschenwürdige Existenz zu sichern, vor allem dann, wenn der Markt Risiken und Gefährdungen nicht absichern kann. Aus dieser Aufgabe und dem Anspruch zugleich hat sich in der Sozialen Arbeit und insbesondere in der Kinder- und Jugendhilfe ein ausdifferenziertes Leistungssystem entwickelt, welches einerseits flankierende Maßnahmen für das Aufwachsen von Kindern und Jugendhilfe bereit hält und andererseits mehr und mehr auch als Bildungsakteur agiert. Gerade vor dem Hintergrund des "Aufwachsens in öffentlicher Verantwortung" (14. Kinder- und Jugendbericht, BMFSFJ 2013) und der "Scholarisierung des Jugendalters" (15. Kinder- und Jugendbericht BMFSFJ 2017) ist eine besondere Sensibilität dahingehend festzustellen, wie es gelingt, soziale Ungleichheiten im Aufwachsen abzubauen. Daher besteht ein enger Zusammenhang zwischen der Sozialen Arbeit und der kommunalen Verantwortung für das Gelingen (und die Finanzierung) sowie zwischen dem allgemeinen Bildungsauftrag über die Institution Schule hinaus. Mit der Föderalismusreform ist es allerdings zu einem Abbau struktureller Vorgaben durch Bundesgesetze gekommen. Eine befürchtete Zersplitterung der Kinder- und Jugendhilfe, die einen zentralen Teil der sozialen Arbeit ausmacht, hat sich bis heute nicht ergeben. Dennoch fördert die Föderalismusreform heraus, dass es bei den bundesgesetzlichen Vorgaben bleibt und so generelle Aufgabenregelungen für alle Länder und Kommunen bundeseinheitlich vorgegeben werden.
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