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Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Didaktik - Sport, Sportpädagogik, Note: 1,3, Universität Leipzig (Sportpädagogik und Sportpsychologie), Veranstaltung: Seminar im Hauptstudium, Sprache: Deutsch, Abstract: Im KJHG heißt es (§1, Absatz1-3): "(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (3)…mehr

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Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Didaktik - Sport, Sportpädagogik, Note: 1,3, Universität Leipzig (Sportpädagogik und Sportpsychologie), Veranstaltung: Seminar im Hauptstudium, Sprache: Deutsch, Abstract: Im KJHG heißt es (§1, Absatz1-3): "(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere 1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen, 2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen, 3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen, 4. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen." Das Recht und die Pflicht der Erziehung liegt somit bei den Eltern. Die Jugendhilfe übernimmt nur eine beratende Funktion sowohl für die Eltern als auch für die Kinder und Jugendlichen. Weiterhin soll die Jugendhilfe eine familienfreundliche Umwelt schaffen und vor Gefahren schützen. Dies ist eine allgemeine Orientierung, die in den folgenden Paragraphen ausführlicher behandelt wird. Im Paragraph 2 des KJHG werden konkrete Aufgaben der Jugendhilfe festgelegt, wovon ich eine Auswahl kurz anschneiden möchte. Im weiteren gehe ich dann auf die Organisation der Jugendhilfe ein.

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