Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich BWL - Allgemeines, Note: 2,3, FernUniversität Hagen, Veranstaltung: Seminar "Ausgewählte Fragestellungen der Bank- und Finanzwirtschaft", Sprache: Deutsch, Abstract: Am 1. Januar 2002 trat das Gesetz zur Regelung von öffentlichen Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren und von Unternehmensübernahmen (WpÜG) in Kraft, durch das gleichzeitig die neuen §§ 327a bis 327f in das Aktiengesetz eingefügt wurden. Damit wird Hauptaktionären, die mindestens 95 % der Anteile einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien halten, die Möglichkeit eröffnet, sich die Anteile von Minderheitsaktionären durch Hauptversammlungsbeschluss gegen eine angemessene Barabfindung übertragen zu lassen (§ 327a I 1 AktG). Die Entscheidung darüber, ob und wann ein solcher Ausschluss erfolgen soll, liegt einseitig beim Hauptaktionär, von dem die Höhe der Abfindung festzulegen, zu erläutern und zu begründen ist (§ 327b I 1 AktG). Die Minderheitsaktionäre können ihrerseits nicht die Abnahme ihrer Anteile zu einem von ihnen selbst gewählten Zeitpunkt oder Preis verlangen, sondern lediglich die gerichtliche Festlegung der Abfindung in einem Spruchverfahren beantragen (§ 327f 2 AktG). Aufgrund dieser Asymmetrie kommt der Bemessung der angemessenen Abfindung eine besondere Bedeutung zu. Im Folgenden soll vor allem diskutiert werden, in welcher Beziehung die Abfindung zu den Grenzpreisen der Minderheitsaktionäre steht und welche Effekte dabei berücksichtigt werden müssen. Vorab soll geklärt werden, wie sich der Ausschluss von Minderheitsaktionären nach den §§ 327a bis 327f AktG von anderen Ausschlussmöglichkeiten unterscheidet und wo mögliche Motive für einen Minderheitenausschluss liegen.
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