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Studienarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich BWL - Unternehmensethik, Wirtschaftsethik, Note: 1,7, Fachhochschule der Wirtschaft Bergisch Gladbach, Sprache: Deutsch, Abstract: Ausgehend von der Annahme, dass es ein System von Bewertungsmaßstäben bedarf, um die Legitimität eines Stakeholderanspruchs zu präzisieren, wird im Folgenden auf verschiedene ethische Prinzipien zurückgegriffen, die eine solche Basis darstellen. Das erste von Frau Göbel benannte Bezugssystem für die Bewertung von Stakeholderansprüchen bildet das ethische Prinzip der Menschenrechte. Hieraus lässt sich schließen, dass…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich BWL - Unternehmensethik, Wirtschaftsethik, Note: 1,7, Fachhochschule der Wirtschaft Bergisch Gladbach, Sprache: Deutsch, Abstract: Ausgehend von der Annahme, dass es ein System von Bewertungsmaßstäben bedarf, um die Legitimität eines Stakeholderanspruchs zu präzisieren, wird im Folgenden auf verschiedene ethische Prinzipien zurückgegriffen, die eine solche Basis darstellen. Das erste von Frau Göbel benannte Bezugssystem für die Bewertung von Stakeholderansprüchen bildet das ethische Prinzip der Menschenrechte. Hieraus lässt sich schließen, dass die Menschenrechte individuelle Rechte sind, die aus der menschlichen Natur heraus gegeben sind und damit jedem Menschen in gleicher Art und Weise zukommen. Philosophisch sind diese durch Kant begründet. Nach Kant verfügt jeder Mensch über den Willen und das Vermögen sich selbst sittliche Gesetze zu geben, was ihm gleichzeitig ein Bewusstsein für Moralität zukommen lässt. Das zweite vorgestellte ethische Prinzip zur Bewertung von Stakeholderanliegen bezieht sich auf das Gemeinwohl. Laut Frau Göbel ergibt sich die Legitimation von Eingriffen in die Grundrechte aus dem Ziel des Gemeinwohls. Hierbei ist zwischen nicht legitimen und legitimen Eingriffen zu unterscheiden. Ein nicht legitimer Eingriff ist, den Menschen als Forschungsobjekt zu nutzen um neue Medikamente zu entwickeln und dabei sein Leben zu gefährden. Ein legitimer Eingriff wiederum ist der Freiheitsentzug eines Verbrechers.

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