Bachelorarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,0, Duale Hochschule Baden-Württemberg, Villingen-Schwenningen, früher: Berufsakademie Villingen-Schwenningen, Sprache: Deutsch, Abstract: Ziel der Arbeit ist es, die praktische Wirkungsweise der Erbschaftssteuerreform (ErbSt) anhand konkreter Zahlenbeispiele zu verdeutlichen. So sollen nicht nur die theoretischen, sondern auch die praktischen Auswirkungen in Form einer veränderten ErbSt-Last auf den Erwerb begünstigungsfähigen Vermögens herausgestellt werden. Die Arbeit beschränkt sich dabei auf die Übertragung von Betriebsvermögen. Zusätzlich werden Gestaltungsmöglichkeiten gesucht und erörtert, welche dazu geeignet sind, die Steuerlast nach neuem Recht zu minimieren. Nachdem das BVerfG im Dezember 2014 die großzügige Befreiung von betrieblichem sowie land- und forstwirtschaftlichem Vermögen im Rahmen der Schenkung oder im Erbfall für nicht vereinbar mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG erklärt hatte, war die Regierung dazu angehalten, das ErbStG neu zu regeln. Im Herbst 2016 wurde die neue ErbSt von Bundestag und Bundesrat verabschiedet, welche nach § 37 Abs. 12 ErbStG rückwirkend zum 1. Juli 2016 in Kraft getreten ist. Erklärtes Ziel der Neuregelung war es, die sich aus den §§ 13a und 13b i. V. m. 19 ErbStG a. F. ergebende Überprivilegierung von Betriebsnachfolgern aufzuheben und damit eine Verfassungsmäßigkeit der ErbSt herzustellen. Hierfür mussten insbesondere die drei Hauptkritikpunkte des BVerfG überdacht werden – die Lohnsummenregelung, die Verwaltungsvermögensgrenze sowie die Begünstigung großer Unternehmensvermögen. Nach der Reform ergeben sich v.a. Veränderungen bei der Ermittlung des begünstigten Vermögens und den anzuwendenden Begünstigungsvorschriften abhängig von der Höhe des begünstigten Vermögens, aber auch Verschärfungen bei der Anwendung der Lohnsummenregelung. Zwangsläufig folgt daraus eine abweichende Beurteilung betroffener Übertragungsfälle vor bzw. nach Inkrafttreten der Neuregelungen. Dies hat erhebliche steuerliche Lastenveränderungen nach der ErbSt-Reform zur Folge.