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Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg (Fachbereich Wirtschaft Sankt Augustin), Veranstaltung: 'Besteuerung der Unternehmung', Sprache: Deutsch, Abstract: Um die steuerfreien Arbeitgeberleistungen abzugrenzen, muss zuerst der Begriff des Arbeitslohns bestimmt werden. Eine Definition hierzu findet sich in R 70 LStR welche besagt, dass „Arbeitslohn .. die Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft“ ist. Hierzu zählen grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die durch ein…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg (Fachbereich Wirtschaft Sankt Augustin), Veranstaltung: 'Besteuerung der Unternehmung', Sprache: Deutsch, Abstract: Um die steuerfreien Arbeitgeberleistungen abzugrenzen, muss zuerst der Begriff des Arbeitslohns bestimmt werden. Eine Definition hierzu findet sich in R 70 LStR welche besagt, dass „Arbeitslohn .. die Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft“ ist. Hierzu zählen grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die durch ein individuelles Dienstverhältnis veranlasst sind (H 70 LStH). Es ist unerheblich, ob die Einnahmen aus einem bestehenden, einem künftigen oder aus einem früheren Dienstverhältnis zufließen. Grundsätzlich unterliegen alle Einnahmen, die durch ein Dienstverhältnis veranlasst sind, dem Lohnsteuerabzug. Ausnahmen hierzu bestehen nur für zwei Fallgruppen. Die erste Ausnahme bilden bestimmte Einzelfälle, in denen der Gesetzgeber auf eine Besteuerung verzichtet hat. Diese Steuerbefreiungsvorschriften finden sich überwiegend in § 3 EStG. Auf einige dieser Vorschriften soll später genauer eingegangen werden. Bei der zweiten Ausnahme handelt es sich um die nicht steuerbaren Zuwendungen. Diese sind wesentlich schwieriger zu bestimmen, da es sich um Leistungen des Arbeitgebers handelt, die nicht als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft zugewendet werden. Es fehlt ihnen am Veranlassungszusammenhang, wodurch erst gar kein Arbeitslohn entsteht. Die nicht steuerbaren Zuwendungen lassen sich in zwei Gruppen unterteilen. Zum einen sind es Leistungen die der Arbeitgeber im ganz überwiegend betrieblichen Interesse erbringt, zum anderen sind es Leistungen in Form von Aufmerksamkeiten. Die folgende Abbildung soll nochmals die Abgrenzung zum steuerpflichtigen Arbeitslohn verdeutlichen, bevor auf die nicht steuerbaren Zuwendungen näher eingegangen wird.