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Diplomarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1, Universität Wien, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Themen- und Problemstellung der vorliegenden Arbeit liegen folgende drei Gedankengänge zugrunde: Zum Ersten ist jede Länder umspannende Geschäftstätigkeit von Unternehmen geprägt durch das Berühren verschiedenster nationaler wie supranationaler Rechtskreissysteme. Vor allem im Unternehmenssteuerrecht kann das Zusammen-treffen zwei oder mehrerer Steuerrechtsordnungen, die internationale Disharmonie im Zusammenwirken nicht aufeinander abgestimmter…mehr

Produktbeschreibung
Diplomarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1, Universität Wien, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Themen- und Problemstellung der vorliegenden Arbeit liegen folgende drei Gedankengänge zugrunde: Zum Ersten ist jede Länder umspannende Geschäftstätigkeit von Unternehmen geprägt durch das Berühren verschiedenster nationaler wie supranationaler Rechtskreissysteme. Vor allem im Unternehmenssteuerrecht kann das Zusammen-treffen zwei oder mehrerer Steuerrechtsordnungen, die internationale Disharmonie im Zusammenwirken nicht aufeinander abgestimmter Steuersysteme und das international vorherrschende Steuerbelastungsgefälle insgesamt erhebliche Risiken bergen, aber auch steuergestalterische Möglichkeiten und Chancen eröffnen. Dies gilt in besonderem Maße für Holdinggesellschaften, die in der betriebswirtschaftli-chen Praxis – genauer gesagt, in der Organisationsstruktur vieler international agierender Unternehmungen – nicht mehr wegzudenken sind. Zweitens gelten die Staaten in Mittel- und Osteuropa (MOES) für ausländische Investoren generell seit dem Fall des Eisernen Vorganges – in zunehmendem Maße jedoch seit der ersten Etappe der EU-Osterweiterung im Mai 2004 – als besonders interessanter Investitionszielraum. International ausgerichtete Unternehmen bauen Ihre wirtschaftlichen Verflechtungen in diesem Raum zunehmend aus. Allein im Jahr 2005 betrugen die Zuflüsse ausländischer Direktinvestitionen in die MOES über 42 Milliarden Euro. Nach dem EU-Beitritt zweier weiterer Staaten – Rumänien und Bulgarien – am 1. Jänner 2007 ist davon auszugehen, dass die Region weitere Anreize für Direktinvestitionen schaffen wird. Es ist somit mit einem weiterhin anhaltenden Wirtschaftswachstum zu rechnen. Letztendlich bieten sich Österreich und Deutschland aufgrund ihrer geographischen Nähe als optionale Holdingstandorte für Direktinvestitionsvorhaben in Mittel- und Osteuropa an, auch wenn beide Staaten nicht als „die“ klassischen Holdingstandorte – wie etwa Luxemburg oder die Niederlande – gelten. Zudem machen viele außersteuerliche Standortfaktoren wie die gemeinsame Sprache, die unübersehbare Ähnlichkeit der Rechtssysteme insgesamt, das ähnliche Lohnniveau sowie der grundsätzlich in beiden Staaten bestehende hohe Qualitätslevel öffentlicher Infrastruktur einen Holdingstandortvergleich aus steuerlicher Sicht interessant. Ziel der Arbeit ist es nun die oben dargelegten Gedanken zu verknüpfen und zu untersuchen, inwieweit österreichische und deutsche Zwischenholdinggesellschaften für international tätige Unternehmen aus Drittstaaten als steuerschonendes Sprungbrett bzw. Gestaltungsinstrument für Direktinvestitionen im besagten Raum geeignet sind. Dabei eröffnen sich wiederum weitere konkretere Fragestellungen: Welchen Prinzipien der internationalen Steuerordnung folgt das Unternehmensteuer-recht der beiden Staaten und welche steuerlichen Rahmenbedingungen bieten die beiden Steuerrechtsordnungen für Holdinggesellschaften insbesondere im Hinblick auf Direktinvestitionen in den MOES? Ist die Zwischenschaltung einer Holdinggesell-schaft in einem der beiden Staaten überhaupt sinnvoll, und wenn ja, in welchem? Die Untersuchung gibt grundlegende Antworten auf die ersten beiden Fragen. In Bezug auf die beiden letzen Fragestellungen, deren Beantwortung nur Einzelfall bezogen und unter Berücksichtigung konkreter – auch außersteuerlicher – Informationen vom betroffenen Entscheidungsträger selbst getroffen werden müssen, soll die Arbeit entscheidungsunterstützend wirken.