Diplomarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,0, Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder), Sprache: Deutsch, Abstract: Seit dem in Kraft Treten der SE-VO am 8.10.2004 steht den europäischen Unternehmen mit der Europäischen Aktiengesellschaft (Societas Europaea - SE) eine neue, supranationale Rechtsform zur Verfügung. Die Europäische Aktiengesellschaft ermöglicht erstmals grenzüberschreitende Gründungsvorgänge, wie insbesondere die grenzüberschreitende Verschmelzung. Hieraus resultiert auch ein nicht unbeachtlicher Image-Effekt, so dürfte die Rechts-form Europäische Aktiengesellschaft psychologische Hemmnisse bei Aktionären und Arbeitnehmern im Rahmen von Verschmelzungen oder Übernahmen verringern und zudem dem Unternehmen ein europäisches bzw. internationales Erscheinungsbild verleihen. Schließlich ermöglicht die Europäische Aktiengesellschaft auch die grenzüberschreitende Sitzverlegung (Art. 8 SE-VO), ohne dass eine Auflösung bzw. Neugründung nötig wäre. Trotz dieser Vorteile und der durch die Verabschiedung der SE-VO am 8.10.2001 relativ langen Vorlaufzeit haben sich bislang nur wenige Unternehmen für die Rechtsform der Europäischen Aktiengesellschaft entschieden. Dies lässt sich in Deutschland, auf dessen Betrachtung sich der Autor im Rahmen dieser Arbeit beschränkt, insbesondere durch die bestehende Rechtsunsicherheit im Bereich der Besteuerung der Europäischen Aktiengesellschaft erklären. So stehen im Bereich der Gründung die nationalen Vorschriften und die nicht fristgemäß umgesetzten Regelungen der steuerlichen Fusionsrichtlinie (FRL) nebeneinander; im Rahmen der Sitzverlegung sind für die Zukunft die Vorgaben der neuen Fassung der FRL (FRL n.F.) zu beachten. Der hieraus resultierende Diskussionsbedarf hinsichtlich aus europäischer Sicht bedenklicher nationaler Vorschriften gewinnt durch kürzlich ergangene bzw. in Kürze erwartete Urteile des EuGH weiter an Aktualität. Zielsetzung der Arbeit ist es daher, den entsprechenden Korrekturbedarf bei bestehenden Vorschriften aufzuzeigen.
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