Bachelorarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Arbeit widmet sich dem Ziel, eine grundlegende Darstellung der steuerlichen Grenze der Fremdfinanzierung in Deutschland, eingebettet in der Zinsschranke, zu geben und in diesem Zusammenhang spezielle Problembereiche bei der Ausgestaltung aufzuzeigen. Zu diesem Zweck wird das durchaus komplexe Regelungskonzept der Zinsschranke samt Grundregel, Ausnahmen von der Grundregel und Rückausnahmen betrachtet. Dabei legt die Grundregel des § 4h EStG fest, dass Zinsaufwendungen eines Betriebs bis zur Höhe der Zinserträge abziehbar sind, darüber hinaus nur in Höhe des verrechenbaren EBITDA. Der Gesetzgeber lässt jedoch drei Ausnahmen von dieser Grundregel zu: . Die Freigrenze, wonach ein Betrieb von der Anwendung der Zinsschranke entbunden wird, wenn der Saldo der Zinsaufwendungen und Zinserträge weniger als drei Mio. Euro beträgt. . Die Konzernklausel, welche eine Zinsabzugsbeschränkung bei nicht oder nur anteilsmäßig zu einem Konzern gehörigen Betrieben untersagt. . Die Escape-Klausel, wobei selbst zu einem Konzern gehörige Betriebe nicht in den Anwendungsbereich der Zinsschranke fallen, wenn ihre Eigenkapitalquote am Schluss des vorrangegangenen Abschlussstichtages gleich hoch oder höher ist als die des Konzerns. Körperschaften hingegen müssen bei der Konzernklausel und der Escape-Klausel zusätzlich den Nachweis erbringen, dass keine schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung vorliegt. Mit dieser Regelung verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, missbräuchliche Formen der Fremdfinanzierung zu sanktionieren, um somit deutsches Steuersubstrat zu sichern. Aus fiskalischer Sicht ist dies ein durchaus verständliches Ziel, jedoch handelt es sich bei der jetzigen Ausgestaltung der Zinsschranke keineswegs um eine bloße Missbrauchsbekämpfungsvorschrift. Auch die Änderungen durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz ändern nichts an dieser Tatsache. Es bedarf weiterer Schritte, um die grundlegenden systemimmanenten Schwächen der Zinsschranke zu beseitigen. Insbesondere der Verstoß gegen geltendes Verfassungs- und Europarecht ist in diesem Zusammenhang zu beseitigen.
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