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Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,3, Technische Akademie Wuppertal e.V., Sprache: Deutsch, Abstract: Steuern sind gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AO Geldleistungen, die keine Gegenleistung für besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich- rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Aus dieser Definition ergibt sich, dass ein einzelnes Mitglied keinen Anspruch auf eine konkrete Gegenleistung bzw. konkrete Verwendung…mehr

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Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,3, Technische Akademie Wuppertal e.V., Sprache: Deutsch, Abstract: Steuern sind gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AO Geldleistungen, die keine Gegenleistung für besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich- rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Aus dieser Definition ergibt sich, dass ein einzelnes Mitglied keinen Anspruch auf eine konkrete Gegenleistung bzw. konkrete Verwendung dieser von Ihm bereitgestellten Geldmittel hat. Jedoch kann die Gesamtheit der Mitglieder der Körperschaft einen Anspruch darauf erheben, dass die Körperschaft als solche bestimmte Leistungen (öffentliche Güter) zur Verfügung stellt bzw. die erzielten Einnahmen zur Finanzierung der Bereitstellung aufwendet. Steuererhebung besitzt aber auch eine Lenkungsfunktion. Sie soll primär der gezielten Lenkung eines Verhaltens dienen. In der Volkswirtschaft spricht man als Oberbegriff für diese Lenkungsabgaben von "Pigou-Steuer". Ferner hat die Besteuerung eine Umverteilungsfunktion, auf die nachfolgend bei den verschiedenen Steuerarten noch eingegangen wird.

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