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Studienarbeit aus dem Jahr 2022 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,3, Fachhochschule Bielefeld, Veranstaltung: Seminar in Steuern, Sprache: Deutsch, Abstract: Dieses Thema hat seit der Coronakrise, aufgrund der dadurch entstandenen Verluste, an Bedeutung gewonnen. Viele Unternehmen waren wegen der Coronakrise von einem Umsatzrückgang im Jahr 2020 betroffen. Aus diesem Umsatzrückgang resultierten Verluste. Die Einführung des § 15a EStG hat dazu geführt, dass die Errichtung von Verweisungsgesellschaften den erwünschten Zweck nicht mehr erfüllen konnte, und aus diesem Grund stellen sich…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2022 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,3, Fachhochschule Bielefeld, Veranstaltung: Seminar in Steuern, Sprache: Deutsch, Abstract: Dieses Thema hat seit der Coronakrise, aufgrund der dadurch entstandenen Verluste, an Bedeutung gewonnen. Viele Unternehmen waren wegen der Coronakrise von einem Umsatzrückgang im Jahr 2020 betroffen. Aus diesem Umsatzrückgang resultierten Verluste. Die Einführung des § 15a EStG hat dazu geführt, dass die Errichtung von Verweisungsgesellschaften den erwünschten Zweck nicht mehr erfüllen konnte, und aus diesem Grund stellen sich die Kommanditgesellschaften die Frage, welche die Gestaltungsmöglichkeiten zur Erweiterung der Verlustnutzung ihrer Kommanditisten sind. Ziel dieses Beitrags ist, mögliche Lösungen zu dieser Fragestellung und die steuerlichen Wirkungen dieser Lösungen darzustellen. Hierzu gliedert sich der Beitrag in mehrere Kapitel. Im folgenden Kapitel werden die Grundlagen behandelt. Hier wird das Ziel der Einführung des § 15a EStG sowie der Inhalt des § 15a EStG und seine Wirkung auf Kommanditisten erläutert. Zum Inhalt des § 15a EStG gehören Begriffe wie Kapitalkonto und Anteil am Verlust, die für die Anwendung auf Kommanditisten sinnvoll ist, wenn der Umfang dieser Begriffe klar sind. Danach wird auf die einzelnen Gestaltungsmöglichkeiten eingegangen werden. Dieser Teil ist auf zwei Ebenen geteilt. Zum einen die Möglichkeiten zur Erhöhung des Verlustabzugsbetrags und zum anderen die Möglichkeiten zur Vermeidung von verrechenbaren Verlusten.