Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 14 Punkte, Universität Hamburg, Veranstaltung: Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Ein Staat wie Deutschland besitzt eine Verfassungsurkunde, die das staatliche Gemeinwesen konstituiert. So wird als Verfassung im formellen Sinn der Vorrang des Grundgesetzes vor jeder anderen innerstaatlichen Rechtsnorm verstanden1. Inhaltlich lassen sich dagegen zwei Regelungsakte ausmachen: Staatsorganisationsrecht einerseits, materielle Gehalte andererseits2. Das Staatsorganisationsrecht befindet sich im deutschen Grundgesetz in den Art. 20 ff. Dort werden nach einigen allgemeinen Bestimmungen zunächst die obersten Organe konstituiert3. Anschließend finden sich die Regelungen über die drei Staatsfunktionen: Gesetzgebung4, Exekutive5 und Rechtsprechung6. Diese drei Gewalten werden oft sogar als institutionelle Grundlage einer voll entwickelten Rechtsordnung begriffen7. Wie steht es nun mit der internationalen Gemeinschaft? Lässt sich dort eine Art internationale Verfassung finden? Ein Teil der deutschen Staatsrechtslehre, für den der Verfassungsbegriff spezifisch mit dem Staat verbunden ist8, könnte die Frage nur verneinen. Einen Weltstaat gibt es nicht, und es wird ihn vo raussichtlich nie geben. Im Völkerrecht findet sich auch kein Dokument, das sich als die Verfassung der internationalen Gemeinschaft bezeichnen ließe9. Nun ändert aber dies nichts daran, dass sich im Völkerrecht verfassungsrechtliche Gehalte nachweisen lassen, und zwar mit zunehmender Tendenz10. [...] 1 Zum formellen Verfassungsbegriff: Kelsen, S.252 ff. 2 Kelsen, S.252f. 3 Beginnend mit dem Bundestag, Art.38 ff. GG. 4 Art.70 ff. GG. 5 Art.83 ff. GG. 6 Art.92 ff. GG. 7 Locke in Chap. XII f.; Seiler, S.11f. 8 So die Ansicht von: Grimm in JZ 1995, S.581ff.; Koenig in DÖV 1998, S.268ff.; Isensee in Isensee/ Kirchhof in § 13, Rn.1, 3f. und Kirchhoff, ebenda, § 19, Rn.18. 9 Tomuschat, S.195 (218f.). 10 Uepermann in JZ, S.565.