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In der Kulturpolitik wird oft von einer sogenannten Kulturhoheit der Länder gesprochen bzw. der kulturpolitische Auftrag oft als eine eher länderinterne Aufgabe verstanden. Die Länder besitzen einen relativ großen kulturpolitischen Kompetenzbereich. Deren Städte und Gemeinden müssen im Rahmen dieser Kompetenzen demnach dafür Sorge leisten, die wichtigsten Ziele des Kulturauftrages nämlich, die Förderung und Sicherung der künstlerischen und kulturellen Vielfalt und Qualität sowie den öffentlichen Zugang zu künstlerischen und kulturellen Aktivitäten in Deutschland zu erleichtern.…mehr

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Produktbeschreibung
In der Kulturpolitik wird oft von einer sogenannten Kulturhoheit der Länder gesprochen bzw. der kulturpolitische Auftrag oft als eine eher länderinterne Aufgabe verstanden. Die Länder besitzen einen relativ großen kulturpolitischen Kompetenzbereich. Deren Städte und Gemeinden müssen im Rahmen dieser Kompetenzen demnach dafür Sorge leisten, die wichtigsten Ziele des Kulturauftrages nämlich, die Förderung und Sicherung der künstlerischen und kulturellen Vielfalt und Qualität sowie den öffentlichen Zugang zu künstlerischen und kulturellen Aktivitäten in Deutschland zu erleichtern. Verfassungsrechtlich legitimiert ist diese mehr an den Länder orientierte Kulturpolitik durch Art. 5 Abs. 3 GG, der festschreibt, dass Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre frei sind, und durch Art. 28 Abs. 2 GG, welcher den Gemeinden das Recht gibt, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Schließlich wird im Art. 30 GG festgelegt, dass die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben solange Ländersache ist, soweit das Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt. Nachdem ganz offensichtlich die Länderebene mit einem weit gesteckten Kompetenzkatalog ausgestattet ist, bleibt nun zu hinterfragen wie es sich in der kulturpolitischen Praxis mit den Bundeskompetenzen verhält. Gibt es in der deutschen Kulturpolitik auch eine gewisse Kulturhoheit des Bundes und wie ist diese dann verfassungsrechtlich legitimiert?

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