Entgegen der vormaligen Auffassung, Blasphemie sei eine quantité négligéable, ist die Bedeutsamkeit von Religionsbeschimpfung spätestens nach den terroristischen Attentaten auf die Satirezeitung Charlie Hebdo schmerzlich wieder ins Bewusstsein gerückt. Der rechtliche Diskurs um Blasphemie gewinnt indes in doppelter Hinsicht an Bedeutung: Zum einen wegen eines offensichtlich gestiegenen religiös bedingten Konfliktpotenzials, zum anderen weil die Frage einer Strafbarkeit von Blasphemie paradigmatisch für die Haltung des Gesetzgebers zu weltanschaulichen Grundfragen und zur Reichweite des Strafrechts im Ganzen steht. Christoph Lung stellt die Grundlagen der Diskussion dar und untersucht, ob die strafbare Beschimpfung von Bekenntnissen in § 166 StGB noch ihre Berechtigung im deutschen Strafrecht hat. Besondere Bedeutung kommt dabei dem Begriff der Toleranz zu. Geboren 1989; Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Passau; Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Strafrechtsgeschichte der Universität Passau; seit 2017 Rechtsreferendar im OLG-Bezirk München; 2018 Promotion (Hamburg).
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