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Die Thematik Menschenhandel ist in den letzten Jahren zunehmend in den Blickpunkt des öffentlichen Interesses gerückt. Korrespondierend hierzu mehren sich die Bestrebungen, zu einer effektiveren strafrechtlichen Bekämpfung dieser sich in besonderem Maße grenzüberschreitend vollziehenden Kriminalitätsform zu gelangen. Die erst im Jahre 2005 zur Umsetzung völker- und europarechtlicher Vorgaben grundlegend umgestalteten Straftatbestände des Menschenhandels unterliegen insbesondere auf internationaler Ebene einer ungebrochenen Reformierungsdynamik.°°Diese Ausgangslage hat sich der Verfasser zum…mehr

Produktbeschreibung
Die Thematik Menschenhandel ist in den letzten Jahren zunehmend in den Blickpunkt des öffentlichen Interesses gerückt. Korrespondierend hierzu mehren sich die Bestrebungen, zu einer effektiveren strafrechtlichen Bekämpfung dieser sich in besonderem Maße grenzüberschreitend vollziehenden Kriminalitätsform zu gelangen. Die erst im Jahre 2005 zur Umsetzung völker- und europarechtlicher Vorgaben grundlegend umgestalteten Straftatbestände des Menschenhandels unterliegen insbesondere auf internationaler Ebene einer ungebrochenen Reformierungsdynamik.°°Diese Ausgangslage hat sich der Verfasser zum Anlass genommen, die Straftatbestände zur Bekämpfung des Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung, §§ 232, 233a StGB, einer umfassenden Bestandsaufnahme zu unterziehen. Hierbei wird in einem ersten Schritt der Frage nachgegangen, ob bzw. inwieweit die internationalen Vorgaben mit diesen Vorschriften im deutschen Recht ordnungsgemäß umgesetzt worden sind. In einem weiteren Schritt werden die §§ 232, 233a StGB auf Rechtsprobleme analysiert und Ansätze zu deren Lösung ausgearbeitet. Es folgt eine Untersuchung der Frage, ob bzw. inwiefern sich die Strafvorschrift § 232 StGB in das Sexualstrafrecht einfügt und sich mit den Wertungen des Prostitutionsgesetzes vereinbaren lässt. Der Überblick über aktuelle Rechtsentwicklungen und Reformbestrebungen endet mit einer abschließenden Bewertung, im Rahmen derer auch Empfehlungen für eine zukünftige Reformierung der §§ 232, 233a StGB ausgesprochen werden.