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Studienarbeit aus dem Jahr 2023 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 6 Punkte, Universität Regensburg, Veranstaltung: Strafrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Hausarbeit behandelt die wichtigsten Delikte aus dem Strafrecht AT II Kurs. Hierzu gehören die Fahrlässige Tötung nach § 222 StGB, Gefährliche Körperverletzung nach §§ 223, 224 StGB, Fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB und Beleidigung nach § 185 StGB und dessen Verhältnis zueinander. Die Hausarbeit wurde mit sorgfältiger Recherche und ausreichend Literatur bearbeitet. Möglicherweise haben sich A1-3 wegen einer…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2023 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 6 Punkte, Universität Regensburg, Veranstaltung: Strafrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Hausarbeit behandelt die wichtigsten Delikte aus dem Strafrecht AT II Kurs. Hierzu gehören die Fahrlässige Tötung nach § 222 StGB, Gefährliche Körperverletzung nach §§ 223, 224 StGB, Fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB und Beleidigung nach § 185 StGB und dessen Verhältnis zueinander. Die Hausarbeit wurde mit sorgfältiger Recherche und ausreichend Literatur bearbeitet. Möglicherweise haben sich A1-3 wegen einer fahrlässigen Tötung nach § 222 StGB strafbar gemacht. Der tatbestandliche Erfolg des § 222 StGB ist mit dem Tod des O eingetreten. Das Sich Hinsetzen auf der Stadtautobahn durch A1-3 müsste für den Tod des O kausal gewesen sein. Nach der conditio-sine-qua-non-Formel ist eine Handlung für den Erfolg dann kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Zwar ist O aufgrund eigener Unachtsamkeit von seinem Fahrrad gestürzt und hat sich somit schwer am Kopf verletzt. Doch hätten sich A1-3 nicht auf die Straße vor die fahrenden Autos gesetzt, so käme es zu keinem Stau und der gerufene Krankenwagen wäre möglicherweise noch rechtzeitig zum schwer verletzten O gekommen. Fraglich ist, ob A1-3 hiermit den rettenden Kausalverlauf, den zur Hilfe eilenden Rettungswagen, durch die Sitzblockade abgebrochen haben. Grundsätzlich dürfen hypothetische Kausalverläufe nicht beachtet werden. Wird jedoch ein rettender Kausalverlauf abgebrochen, so darf in diesem Falle die weitere Entwicklung bei der Beurteilung der Kausalität berücksichtigt werden, vorausgesetzt, die Rettung wäre mit "an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" eingetreten. Infolgedessen müsste der Rettungswagen ohne den durch die Sitzblockade des A1-3 verursachten Staus mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit noch rechtzeitig zum schwer verletzten O gekommen sein, wodurch dessen Rettung zu erwarten wäre. Allerdings wäre laut Sachverhalt der Notarzt nur "wahrscheinlich" rechtzeitig zu O gekommen, was für die Annahme einer Verursachung des Erfolgs nicht ausreicht. Das Sich Hinsitzen auf die Straße durch A1-3 war somit nicht kausal für den Erfolg.

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