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Magisterarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: gut (14 Punkte) / ECTS-A, Universität Osnabrück (Institut für Wirtschaftsstrafrecht), Sprache: Deutsch, Abstract: Das Strafrecht ist für die Durchsetzung von Vermögensinteressen in der Regel für Geschädigte von Straftaten nur insoweit interessant, als dass einer Schadensersatzklage eine Strafanzeige vorgeschaltet wird, um den Zivilprozess durch die Sachverhaltsaufklärung der Strafverfolgungsbehörden voranzutreiben. Gleichzeitig wird eine gewisse Präjudizwirkung für das Zivilgericht…mehr

Produktbeschreibung
Magisterarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: gut (14 Punkte) / ECTS-A, Universität Osnabrück (Institut für Wirtschaftsstrafrecht), Sprache: Deutsch, Abstract: Das Strafrecht ist für die Durchsetzung von Vermögensinteressen in der Regel für Geschädigte von Straftaten nur insoweit interessant, als dass einer Schadensersatzklage eine Strafanzeige vorgeschaltet wird, um den Zivilprozess durch die Sachverhaltsaufklärung der Strafverfolgungsbehörden voranzutreiben. Gleichzeitig wird eine gewisse Präjudizwirkung für das Zivilgericht erzielt. Das Kardinalproblem der Tatopfer besteht jedoch nicht so sehr in der Erlangung eines zivilrechtlichen Titels, sondern in dessen effizienter Durchsetzung mittels Zwangsvollstreckung in ausreichende Vermögenswerte. Insbesondere Wirtschaftsstraftäter und Organisierte Kriminalität verstehen es, ihre Gewinne und ihr sonstiges Vermögen derart zu verstecken oder in andere Werte zu investieren, dass Geschädigten die Vollstreckung mit den ihnen zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten erheblich erschwert oder unmöglich gemacht wird. Dem wollte der Gesetzgeber bereits 1975 Abhilfe verschaffen, indem er das Institut der sog. Zurückgewinnungshilfe als Teil des materiell-prozessualen Gewinnabschöpfungsmodells einführte. Die Ermittlungsbehörden haben danach ihre erweiterten Erkenntnismöglichkeiten zum Aufspüren von Vermögenswerten und vor allem das Instrumentarium der §§ 111b ff. StPO zur vorläufigen Vermögenssicherung in den Dienst der geschädigten Tatopfer – im Terminus des Gesetzes: der Verletzten - zu stellen. Privatrechtliche Ansprüche Verletzter haben dabei Vorrang vor staatlichen Verfallsansprüchen nach den §§ 73 ff. StGB. Zu einem wirklichen Quantensprung für die Möglichkeiten zur Schadloshaltung der Verletzten ist es jedoch erst in den letzten Jahren gekommen, seitdem die Ermittlungsbehörden - personell und finanziell gestärkt - dazu übergegangen sind, die aus Straftaten gezogenen Erlöse konsequent bei Tatbeteiligten oder sogar Dritten abzuschöpfen und die Sicherstellung auch zu Gunsten der Verletzten zu betreiben.