Das "Internetstrafrecht" hat stetig an Bedeutung gewonnen. Der Gesetzgeber reagiert auf unerwünschte neuartige Phänomene mit einer Vielzahl an Neuregelungen und Ergänzungen von Straftatbeständen und Ermittlungsmaßnahmen, mit der die Verteidigung vertraut sein sollte. Das Handbuch vermittelt das notwendige juristische Rüstzeug zur Bearbeitung internetspezifischer Strafmandate. Dargestellt werden - internetrelevante Strafvorschriften im StGB sowie im Nebenstrafrecht (UrhG, KunstUrhG, JuSchG und JMStV) - Fragen des Strafanwendungsrechts und des Allgemeinen Teils - strafprozessuale Maßnahmen zur Erhebung von Daten als digitale Beweismittel (polizeiliche Recherche im Internet; Erhebung von Verkehrs-, Nutzungs- und Bestandsdaten beim Diensteanbieter; Mitnahme bzw. Herausgabe und Sicherstellung von Datenträgern und Daten beim Beschuldigten und beim Dritten).In der 3. Auflage wurden insbesondere neu bearbeitet: - Änderungen durch das 60. StrÄndG vom 30.11.2020 (Modernisierung des "Schriften"-Begriffs und Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111, 130 StGB bei Handlungen im Ausland), das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität vom 30.3. 2021 und das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 16.6.2021 (mit Verschärfungen auf dem Gebiet des Pornografiestrafrechts) - Ablösung der TMG-Vorschriften zur Provider-Verantwortlichkeit durch den europäischen Digital Services Act zum 17.2.2024 - Berücksichtigung der Reform des Telekommunikations- und Telemedienrechts im TKG, TMG und TTDSG mit Wirkung zum 01.12.2021 und deren Folgen für die Datenerhebung nach der StPO - Einwilligung in Ermittlungsmaßnahmen nach BDSG - IT-Durchsuchung inkl. Kooperationsvereinbarung - Durchsicht von lokalen oder externen Speichermedien und der Cloud - Herausgabeverlangen und die Zurückstellung der Benachrichtigung des Beschuldigten - Erhebung und Auswertung von Passwörtern - Umgehung von Verschlüsselung - Protokollierungspflichten - Entschädigung für die Sicherstellung nach StrEG - Einziehung von Daten und Hardware
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Die übersichtliche, sehr gut erschließbare Gliederung, der fundierte Sachverstand, die erkennbare Praxisorientierung und die gut lesbare Darstellung der Inhalte, immer wieder ergänzt durch kurze, als "(Praxis-)Hinweise" gekennzeichnete Einschübe, machen das Handbuch zu einem wertvollen Begleiter...
Dr. Holger Plank in: Polizei-Newsletter Dezember 2024
Das Werk ermöglicht ein schnelles Nachschlagen und Einarbeiten zu den strafrechtlichen Problembereichen des Internets und vermittelt einen fundierten Überblick über das notwendige Handwerkszeug eines jeden Strafverteidigers. Kurzum ist insgesamt zu sagen, dass mit dem Buch Probleme und gängige Arbeitsvorgänge, die bei der Bearbeitung einer Strafverteidigung mit Internetbezug auftauchen, schnell und praxistauglich gemeistert werden können.
RAin Elisabeth Krohe auf: http://dierezensenten.blogspt.de 30.3.2015
Das Handbuch ist somit im Ergebnis als Einstiegsliteratur, aber auch als Kurznachschlagewerk für Praktiker, die sich mit strafrechtlichen Fallgestaltungen mit Internetbezug beschäftigen - oder in Zukunft beschäftigen wollen - uneingeschränkt zu empfehlen.
Akad. Rat a.Z. Dr. Markus Mavany: ZIS 5/2015
Wenngleich das Werk in der Reihe "Praxis der Strafverteidigung" erschienen ist ... kann die Lektüre auch Staatsanwälten und Strafrichtern empfohlen werden. ... Die enthaltenen "Praxishinweise" können Staatsanwälten und Richtern helfen, Verteidigungsverhalten besser zu verstehen.
Dr. Sebastian Wußler, Staatsanwalt, in: Deutsche Richterzeitung 11/2015
Dr. Holger Plank in: Polizei-Newsletter Dezember 2024
Das Werk ermöglicht ein schnelles Nachschlagen und Einarbeiten zu den strafrechtlichen Problembereichen des Internets und vermittelt einen fundierten Überblick über das notwendige Handwerkszeug eines jeden Strafverteidigers. Kurzum ist insgesamt zu sagen, dass mit dem Buch Probleme und gängige Arbeitsvorgänge, die bei der Bearbeitung einer Strafverteidigung mit Internetbezug auftauchen, schnell und praxistauglich gemeistert werden können.
RAin Elisabeth Krohe auf: http://dierezensenten.blogspt.de 30.3.2015
Das Handbuch ist somit im Ergebnis als Einstiegsliteratur, aber auch als Kurznachschlagewerk für Praktiker, die sich mit strafrechtlichen Fallgestaltungen mit Internetbezug beschäftigen - oder in Zukunft beschäftigen wollen - uneingeschränkt zu empfehlen.
Akad. Rat a.Z. Dr. Markus Mavany: ZIS 5/2015
Wenngleich das Werk in der Reihe "Praxis der Strafverteidigung" erschienen ist ... kann die Lektüre auch Staatsanwälten und Strafrichtern empfohlen werden. ... Die enthaltenen "Praxishinweise" können Staatsanwälten und Richtern helfen, Verteidigungsverhalten besser zu verstehen.
Dr. Sebastian Wußler, Staatsanwalt, in: Deutsche Richterzeitung 11/2015