Bachelorarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Justus-Liebig-Universität Gießen, Sprache: Deutsch, Abstract: In einer Geschäftsbeziehung zwischen einem inländischen Unternehmen und einem ausländischen Partner werden mit dem Inland und Ausland zwei souveräne Steuerhoheiten berührt. Da in diesem Fall beide Staaten ihren Anspruch auf Besteuerung desselben Geschäftsvorgangs geltend machen können, ist es denkbar, dass derselbe Geschäftsvorgang doppelt besteuert wird. Dabei würde der Steuer-pflichtige, ohne ein entsprechendes Abkommen zwischen den betroffenen Staaten, ungerechtfertigt zweifach belastet. Zur Vermeidung dieser Belastungen werden völkerrechtliche Verträge, die sogenannten Doppelbesteuerungsabkommen, zwischen den jeweiligen Staaten geschlossen. Hierbei werden die doppelten Belastungen des Steuerpflichtigen hauptsächlich durch die Anwendung des Anrechnungs- und Freistellungsverfahrens vermieden. Die Anwendung dieser Verfahren kann jedoch in Ausnahmefällen zu einer doppelten Nichtbesteuerung führen. Die doppelte Nichtbesteuerung, die eine ungerechtfertigte Erleichterung des Steuerpflichtigen darstellt, entsteht dann, wenn [...]. Wegen der damit verbundenen finanziellen Minderbelastungen führt eine solche doppelte Nichtbesteuerung zu Wettbewerbsverzerrungen auf den internationalen Märkten und ist daher zu vermeiden. Die doppelte Nichtbesteuerung wird durch die Anwendung bestimmter Klauseln im Doppelbesteuerungsrecht vermieden: Mit Hilfe der sogenannten Subject-to-tax-Klauseln in den Doppelbesteuerungsabkommen ist es dem jeweiligen Staat möglich, trotz einer generellen Freistellung, eine Besteuerung vorzunehmen. Der Zufluss von Einkünften ohne jegliche Besteuerung, die durch unbeabsichtigte Regelungslücken in den Doppelbesteuerungsabkommen entstehen können, wird durch diese Klauseln vermieden. Dabei gibt es zwei unterschiedliche Varianten von Subject-to-tax-Klauseln: [...]. So hat der Gesetzgeber auch im Fall des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland eine auf bestimmte Einkünfte beschränkte Subject-to-tax-Klausel vereinbart. Nach dieser Subject-to-tax-Klausel ist es der Bundesrepublik Deutschland möglich, trotz einer grundsätzlich vorgesehenen Freistellung, die Einkünfte aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens des Steuerpflichtigen einer Besteuerung zu unterwerfen, wenn diese nicht in dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland besteuert werden.
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