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Magisterarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: gut - oberer Bereich, Andrássy Gyula Budapesti Német Nyelvü Egyetem (Fakultät für Vergleichende Staats- und Rechtswissenschaften), Sprache: Deutsch, Abstract: Die Europäische Union stellt in ihrer heutigen Form ausweislich des Art. 1 II EU eine neue Stufe auf dem Weg zur Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker dar. Dabei ist sie jedoch ausdrücklich nach Art. 6 III EU dem Respekt vor den sie konstituierenden Mitgliedstaaten verpflichtet. Diese Staaten haben sich…mehr

Produktbeschreibung
Magisterarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: gut - oberer Bereich, Andrássy Gyula Budapesti Német Nyelvü Egyetem (Fakultät für Vergleichende Staats- und Rechtswissenschaften), Sprache: Deutsch, Abstract: Die Europäische Union stellt in ihrer heutigen Form ausweislich des Art. 1 II EU eine neue Stufe auf dem Weg zur Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker dar. Dabei ist sie jedoch ausdrücklich nach Art. 6 III EU dem Respekt vor den sie konstituierenden Mitgliedstaaten verpflichtet. Diese Staaten haben sich einerseits entschlossen, gemeinsam auf europäischer Ebene nach Lösungen für die politischen und ökonomischen Herausforderungen der Gegenwart zu suchen und diese gemeinsam, abgestimmt oder einzelstaatlich in ihren Hoheitsgebieten umzusetzen. Andererseits haben sie sich dadurch nicht ihrer souveränen Staatlichkeit begeben, so dass auf europäischer Ebene trotz allen grundsätzlichen Einheitswillens nicht nur die Mitgliedstaaten einander gegenüberstehen, sondern sie sich auch der übergeordneten Organisation der Europäischen Union mit ihren differenzierten Ausprägungen in den drei Säulen gegenübersehen. Es liegt in der Natur der Sache, dass unter solchen Gegebenheiten Unstimmigkeiten hinsichtlich des ersten Zugriffs auf Rechts- und Handlungsmacht entstehen können. Diese Uneinigkeiten hat der EuGH als Organ der Rechtswahrung zur Entscheidung anzunehmen und hernach Rechtsfrieden herzustellen. Darüber hinaus kommt dem EuGH aber auch die Aufgabe zu, die materielle Substanz der Vertragswerke und deren Umfang zu verdeutlichen und so Rechtsklarheit und eine möglichst reine Ausfüllung der Vertragsaussagen und -aufträge herbeizuführen. In all diesen Konstellationen stellt sich die Frage nach den Zuständigkeiten – der übergeordneten Entität der Europäischen Union, der Mitgliedstaaten und auch des EuGH. Aus diesem Grunde widmet sich diese Darstellung der Frage nach der Bindung des EuGH an das übergeordnete Rechtsprinzip der Subsidiarität in den verschiedenen Politikbereichen und damit einhergehend der Frage nach dem Kern, der die verschiedenen Säulen im Innersten zusammenhält. Es stellt sich also die Frage, ob und bejahendenfalls wie die in der Säulenstruktur der Europäischen Union ausgedrückten Grundentscheidungen der vertragsgebenden Mitgliedstaaten die Kompetenzausübung in den verschiedenen Rechtsmaterien vorprägen und determinieren.