Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,3, Eberhard-Karls-Universität Tübingen (Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät), Veranstaltung: Hauptseminar: Ausgewählte Probleme der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre, Sprache: Deutsch, Abstract: Da die fossilen Energiequellen knapper werden, interessieren sich immer mehr Menschen für alternative Stromerzeugungsmethoden. Im Zuge der Diskussion um erneuerbare Energiequellen steht eine Energieform ganz oben auf der Wunschliste der Stromverbraucher: Die Solarenergie. Diese ist beispielsweise in Form von Solarthermie1 oder Photovoltaik2 für den Verbraucher nutzbar. Nachdem etliche Förderungs- und Unterstützungsprogramme für regenerative Energien ins Leben gerufen, und dadurch die meist hohen Investitionskosten für Solaranlagen etwas gemildert wurden, stellt sich die Frage, ob im Rahmen der heutigen Förderprogramme eine Photovoltaik-Anlage von einer reinen Liebhaberei zu einem "Rendite-Objekt" geworden sein könnte. Im Rahmen dieser Arbeit soll nun untersucht werden, ob eine Photovoltaik-Anlage eine vorteilhafte Investition unter Berücksichtigung der steuerlichen Auswirkungen und investitionstheoretischen Überlegungen darstellt. Am Anfang dieser Betrachtung steht die Darstellung unterschiedlicher Förderungs- und Zuschussprogramme. Danach werden Fragen der steuerlichen Veranlagung beleuchtet. Den Abschluss bildet ein Rechenbeispiel bei dem eine Investition in eine Photovoltaik-Anlage der risikolosen Anlage am Kapitalmarkt gegenübergestellt wird. Da für regenerative Energien allgemein und Solarenergie speziell unzählige Förderprogramme sowohl auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene existieren möchte ich mich im Rahmen dieser Arbeit auf die drei wichtigsten Möglichkeiten der Förderung beschränken. Im folgenden gehe ich auf das 100.000 Dächer-Programm der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ein, sowie auf das Gesetz zum Vorrang erneuerbarer Energien (Erneuerbare Energien Gesetz EEG). Des weiteren möchte ich die Möglichkeiten der Sonderabschreibung nach §7g EStG beleuchten. 1 Solarthermie = Brauchwassererwärmung und/oder Heizungsunterstützung durch Sonnenenergie. 2 Unter Photovoltaik versteht man die Erzeugung von Strom aus Sonnenlicht mit Hilfe von Solarzellen.
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