Studienarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 2,0, , Veranstaltung: BWL Recht, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Grundsatz der Tarifeinheit "Ein Betrieb - ein Tarifvertrag" ist nicht im Gesetz verankert. Er war ein vom Bundesarbeitsgericht, dem höchsten deutschen Arbeitsgericht, seit mehr als 60 Jahren angewandter Grundsatz und Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen. Die Tarifeinheit kann in zwei Formen auftreten. Zum einen als Kollisionsregel für die Tarifkonkurrenz in einem Arbeitsverhältnis, was bedeutet, dass ein Arbeitsverhältnis von mehreren Tarifverträgen geregelt wird. Und zum anderen als Tarifpluralität in einem Betrieb, also für den Fall, dass für den gleichen Sachverhalt mehrere Tarifverträge anwendbar sind. Der Arbeitgeber ist somit doppelt tarifgebunden. Kritik am Grundsatz der Tarifeinheit wurde auch dadurch begründet, dass es keine gesetzliche Regelung gibt und dass es der Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1 TVG wiederspricht. Auch die Verdrängung kleinerer Spartengewerkschaften von den großen Gewerkschaften stellte ein großer Kritikpunkt dar, denn die Tarifverträge der kleineren Gewerkschaften wurden somit verdrängt und fanden keine Anwendung, was wiederum einen Eingriff in die Koalitionsfreiheit darstellt. Das Bundesarbeitsgericht hat 2010 beschlossen, dass die Rechtsnormen eines Tarifvertrages nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 TVG die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen regeln, nicht dadurch beschränkt werden dürfen, dass laut Tarifeinheit für eine Berufsgruppe im selben Betrieb nicht mehr als ein Tarifvertrag gelten darf. Bei Tarifpluralität soll nun nicht länger der Grundsatz der Tarifeinheit gelten. Seit 2010 gilt also der Grundsatz der Tarifeinheit nicht mehr. In dieser Arbeit gibt der Autor einen Überblick über die Veränderungen im Umgang mit der Tarifeinheit in Deutschland. Im Mittelpunkt steht dabei das Tarifeinheitsgesetz.
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