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Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 12, Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main (Strafrecht), Veranstaltung: Was leistet das Völkerstrafrecht nicht? Kriminologie der Makrokriminalität, Sprache: Deutsch, Abstract: Obwohl Terrorismus im 20. Jahrhundert ein dauernd präsentes Phänomen war, ist er erst seit den „Terroranschlägen“ auf das World Trade Center und das Pentagon in den USA stark ins öffentliche Interesse geraten. Dabei unterscheidet sich dieser Anschlag kaum von früheren Angriffen. Anschläge auf…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 12, Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main (Strafrecht), Veranstaltung: Was leistet das Völkerstrafrecht nicht? Kriminologie der Makrokriminalität, Sprache: Deutsch, Abstract: Obwohl Terrorismus im 20. Jahrhundert ein dauernd präsentes Phänomen war, ist er erst seit den „Terroranschlägen“ auf das World Trade Center und das Pentagon in den USA stark ins öffentliche Interesse geraten. Dabei unterscheidet sich dieser Anschlag kaum von früheren Angriffen. Anschläge auf US-Einrichtungen hatte es bereits in der Vergangenheit gegeben, z.B. auf die US-Botschaften in Kenia und Tansania. Auch in den Vereinten Staaten selbst wie z.B. der Anschlag auf das Regierungsgebäude in Oklahoma City, fanden statt. Neu waren nur das Ausmaß, die Zahl der Toten und die Vernichtung von Sachwerten. „Terrorismus“ – kaum ein Begriff ist so vage, unbestimmt und beliebig instrumentalisierbar. „Der Terrorist des Einen ist der Freiheitskämpfer des Anderen“ so lautete eine Bemerkung von Brian Jenkins, dessen sich besonders die US-Regierung unter Ronald Reagan gerne bediente, um ihre Unterstützung für verschiedene gewalttätige anti-kommunistische Gruppen in Südamerika zu rechtfertigen. Auch das Völkerrecht enthält nur vage Andeutungen, obwohl die Vereinten Nationen seit 1972 mehrfach den Versuch unternommen haben, zu einer weltweit akzeptierten Definition zu gelangen. Vorhanden sind zwischenstaatliche Verträge, in denen sich die Regierungen verpflichten, bestimmte „terroristische“ Gewalttaten wie Flugzeug- und Schiffsentführungen oder Angriffe auf diplomatisch geschütztes Personal zu verfolgen und die Täter gegebenenfalls auszuliefern. Trotz der fehlenden internationalen und allgemein verbindlichen Definition haben Deutschland, die EU, die Vereinten Nationen, sowie zahlreiche Gremien wie G8, NATO und OSZE verschiedene Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus getroffen. Die Gemeinsamkeit liegt darin, dass nicht der Terrorismus als solcher, sondern terroristische Handlung bzw. das Verbrechen definiert wird. Zwar existiert seit 1976 im deutschen Strafrecht der § 129a, der die „Bildung terroristischer Vereinigungen“ unter Strafe stellt, aber eine genaue Begriffsbestimmung wird nicht genannt. In unserer Alltagssprache gebrauchen wir den Begriff „Terrorismus“ um bestimmte Arten von politischer Gewalt zu beschreiben. [...]