Obwohl nicht ausdrücklich in Art. 51 UN-Charta benannt, ist allgemein anerkannt, dass staatliche Selbstverteidigung u.a. dem Gebot der Verhältnismäßigkeit unterliegt. Inhalt und Anwendungsumfang dieses Kriteriums der sogenannten Jus ad Bellum Verhältnismäßigkeit sind jedoch noch immer umstritten in der völkerrechtlichen Wissenschaft und Praxis. Diese Arbeit konkretisiert das Kriterium mithilfe der Auslegungsregeln der Wiener Vertragsrechtskonvention unter Berücksichtigung der Praxis des Verhältnismäßigkeitsgebots gemäß Art. 32 WVRK durch Staaten sowie UN-Institutionen. Beleuchtet wird dabei auch die durch die Praxis angedeutete Relevanz der Regeln des Humanitären Völkerrechts im Rahmen der Beurteilung der jus ad bellum Verhältnismäßigkeit.
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