Im Rahmen ihrer Beteiligung an multinationalen Militäroperationen ist es für truppenstellende Staaten erforderlich, Gegner in Gewahrsam zu nehmen. Doch was, wenn der Staat die Gewahrsamsperson nicht im eignen Gewahrsam behalten will? Unter welchen Voraussetzungen ist es möglich, die Gewahrsamsperson an einen anderen Staat zu überstellen? Im Gegensatz zu den Vorgaben des menschenrechtlichen refoulement-Verbots haben die humanitärvölkerrechtlichen Überstellungsregeln der Genfer Konventionen von 1949 bisher trotz ihrer vorrangigen Anwendbarkeit in bewaffneten Konflikten wenig Beachtung gefunden. Mit der Kommentierung dieser Regeln schließt dieses Werk eine Lücke in der wissenschaftlichen Literatur zur Thematik.
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