Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Politik - Politische Theorie und Ideengeschichte, Note: 1,7, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (Institut für Politikwissenschaft und Japanologie), Veranstaltung: Moderne Theorien von Macht und Herrschaft, Sprache: Deutsch, Abstract: Wenn wir moderne Theorien von Macht und Herrschaft untersuchen, dann müssen wir realisieren, dass beide Begriffe in den letzten Jahrhunderten unzählige Male unterschiedlich definiert wurden. So war es beispielsweise Thomas Hobbes (1588-1679), der bereits 1651 mit "Leviathan or the Matter, Forme and Power of a Commonwealth Ecclesiastical and Civil" eine Macht- und Herrschaftstheorie generierte. Doch auch andere Herrschaftstheorien sind nicht erst im 20. Jahrhundert entstanden. So hat sich beispielsweise Karl Marx (1818-1883) im Jahr 1847 mit (kapitalistischer) Herrschaft und deren Ausprägungen auseinandergesetzt. Die vorliegende Arbeit stellt jedoch zwei modernere Theorien von Macht und Herrschaft gegenüber: So sollen die Theorien von Max Weber (1864-1920) und Hannah Arendt (1906- 1975) miteinander verglichen und klar voneinander abgegrenzt werden. Zunächst werden Webers (2) und Arendts (3) Theorien separat analysiert, um sie dann in einem letzten Schritt (4) miteinander zu vergleichen. Hierbei soll verdeutlicht werden, dass sich beide Konstrukte deutlich voneinander unterscheiden: Während Arendt einen "symmetrischen" (Lukes 1983) bzw. einen "power to"- Machtbegriff (Göhler 2004: 246) entwickelt, so spricht man im Falle Webers von einem "asymmetrischen" (Lukes 1983) bzw. "power over"-Machtbegriff (vgl. Klinger 2004: 85). Konkret bezogen auf die Definitionen der Macht bedeutet dies, dass Weber einen Begriff definiert, den Arendt als Gewalt bezeichnet und klar von ihrem Machtbegriff abgrenzt (vgl. Habersmas 1979: 287). Auch die Herrschaftstheorien sind letztlich aufgrund der Rolle der Gewalt klar voneinander abgrenzbar. Während Weber den Staat als Monopolinhaber der legitimen physischen Gewalt ansieht (vgl. Weber 1988b: 506), spricht Arendt von der Auflösung einer Ordnung, von einer Art Staatsbankrott, sobald der Staat zur Gewalt greifen würde (vgl. Arendt 1996: 57).
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