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Projektarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Note: 1,3, Hochschule Mainz (FB Wirtschaft), Veranstaltung: Business Law, Sprache: Deutsch, Abstract: Der vorliegende Aufsatz zum Urteil des EuGH vom 17.09.1997 beruht auf der Vorlage des Vergabeausschusses des Bundes zur Vorabentscheidung (Art. 234 EGV, vormals Art. 177 EWG). Gegenstand war eine Frage zur Auslegung des Artikel 41 der Richtlinie (RL) 92/ 50/ EWG des Rates vom 18.06.1992 über die Koordinierung des Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABIEG Nr. L 209, S.1). Im Sachverhalt ging es um ein…mehr

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Produktbeschreibung
Projektarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Note: 1,3, Hochschule Mainz (FB Wirtschaft), Veranstaltung: Business Law, Sprache: Deutsch, Abstract: Der vorliegende Aufsatz zum Urteil des EuGH vom 17.09.1997 beruht auf der Vorlage des Vergabeausschusses des Bundes zur Vorabentscheidung (Art. 234 EGV, vormals Art. 177 EWG). Gegenstand war eine Frage zur Auslegung des Artikel 41 der Richtlinie (RL) 92/ 50/ EWG des Rates vom 18.06.1992 über die Koordinierung des Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABIEG Nr. L 209, S.1). Im Sachverhalt ging es um ein Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages in dem Rechtstreit zwischen der Dorsch Consult Ingenieurgesellschaft mbH (kurz: Dorsch) und der Bundesbaugesellschaft Berlin mbH als Vergabestelle. Der Vergabeüberwachungsausschuss hat das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht. Frage: Erstreckt sich die Zuständigkeit der bereits eingerichteten Vergabeprüfstellen gem. Art. 41 der RL 92/ 50 auch unmittelbar auf die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge?

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