Die Forschungsfrage, ob der Verordnungsgeber eine Handlungspflicht besitzt, aufgrund derer er in Bezug auf die Bewegungsmöglichkeit von landwirtschaftlich genutzten Tieren allein konkretisierende Haltungsanforderungen auf Verordnungsebene zu erlassen hat, wird mit „ja“ beantwortet. Selbstverpflichtungen der Wirtschaft sind keine äquivalente Erfüllungshandlung, wenn ein evidenter Verstoß gegen das Untermaßverbot vorliegt. Begründet wird dies mit dem Tierschutzgesetz i.V.m. dem Staatsziel Tierschutz. Eine Verordnung, die nicht den Anforderungen des Tierschutzgesetz entspricht, verstößt gleichzeitig gegen das Staatsziel. Auf verordnungsrechtlicher Ebene ist auch ein ausdrückliches Verbot einer Haltungsform möglich.
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