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Transfersozialplan, die moderne Form der Restrukturierung (eBook, ePUB) - Sokolish, Gerd
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Essay aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: keine, , Sprache: Deutsch, Abstract: Die immer unübersichtlich werdende Gesetzeslage einerseits und die auch immer mehr einseitig auf Arbeitnehmerinteressen ausgerichtete Rechtsprechung der Arbeitsgerichte machen mittlerweile nahezu jede Kündigung für ein Unternehmen zu einem Vabanquespiel. Statistisch endet jede 2. Kündigung in einer Kündigungsschutzklage und jede 2. Kündigungsschutzklage endet mit einem Abfindungsvergleich, bei dem nicht selten auf bereits vereinbarte Abfindungen noch „aufgesattelt“ wird. Der…mehr

Produktbeschreibung
Essay aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: keine, , Sprache: Deutsch, Abstract: Die immer unübersichtlich werdende Gesetzeslage einerseits und die auch immer mehr einseitig auf Arbeitnehmerinteressen ausgerichtete Rechtsprechung der Arbeitsgerichte machen mittlerweile nahezu jede Kündigung für ein Unternehmen zu einem Vabanquespiel. Statistisch endet jede 2. Kündigung in einer Kündigungsschutzklage und jede 2. Kündigungsschutzklage endet mit einem Abfindungsvergleich, bei dem nicht selten auf bereits vereinbarte Abfindungen noch „aufgesattelt“ wird. Der Gesetzgeber hat zwar mit § 1 a KSchG eine auf den ersten Blick vernünftige Regelung eingeführt, indem er unter bestimmten Prämissen für den Fall des Verzichts auf eine Kündigungsschutzklage für die entlassenen Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe eines halben Monatsentgelts pro Beschäftigungsjahr vorgesehen hat. Allerdings hat sich diese Regelung nicht bewährt und zu einer noch höheren Quote von Kündigungsschutzprozessen geführt. Die Arbeitsrichter sehen nämlich mittlerweile das halbe Monatsgehalt als gesetzlich festgelegte Untergrenze an. Und ein gekündigter Arbeitnehmer kann bei einer Kündigungsschutzklage vor diesem Hintergrund eigentlich nur gewinnen, wen er vor Gericht zieht. Unter diese Mindestabfindung kann er nicht fallen. Darüber hinaus ist § 1 a KSchG nicht für größere Restrukturierungsmaßnahmen geeignet, weil hier ein Sozialplan, in dem die Abfindungen festgeschrieben werden, vom Gesetz – teilweise – zwingend vorgeschrieben ist. [...]