Studienarbeit aus dem Jahr 2020 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: Befriedigend, Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn, Sprache: Deutsch, Abstract: Im Rahmen dieser Arbeit soll sich mit der verfassungsrechtlichen Bewertung einer Abkommensüberschreitung befasst werden, was allerdings nicht möglich ist, ohne dabei auch der Fragestellung nach dem innerstaatlichen Rang völkerrechtlicher Verträge nachzugehen. Zu diesem Zwecke wird sich zunächst mit dem Verhältnis von Völkerrecht zu inner-staatlichem Recht und der Frage danach, wie völkerrechtliche Normen eine innerstaatliche Wirkung entfalten, befasst. Im Anschluss daran wird geklärt mit welchen Mechanismen das Grundgesetz dieser Fragestellung entgegentritt. Abschließend soll das eingangs erwähnte Urteil des BVerfG im Hinblick auf die Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit eines Treaty Overrides und dem Rang der völkerrechtlichen Verträge in der deutschen Rechtsordnung betrachtet werden. In diesem Zuge wird sich auch mit Kritik an der Entscheidung des BVerfG auseinandergesetzt und dazu Stellung bezogen. Im Zuge der stetig zunehmenden Globalisierung gewinnen Regelungen, welche sich mit dem Verhältnis der einzelnen Staaten zueinander befassen, immer mehr an Bedeutung. Einen besonderen Stellenwert nehmen in diesem Kontext die völkerrechtlichen Verträge, als Werkzeug der gegenseitigen Bindung und Verpflichtung, ein. In diesem Zusammenhang gilt es sich auch die Frage zu stellen welche Folgen es hat, sollte einer der Vertrags-partner, bewusst gegen seine völkervertragsrechtlichen Verpflichtungen verstoßen, indem er ein innerstaatliches Gesetz erlässt, welches dem völkerrechtlichen Vertrag entgegensteht. Des Weiteren, ob ein solcher Akt überhaupt verfassungsrechtlich zu rechtfertigen ist. Eine solche vorsätzliche Abkommensüberschreitung, sog. "Treaty Override", welche untrennbar mit der Frage nach dem Rang des Völkervertragsrechts in der innerstaatlichen Rechtsordnung verbunden ist, ist kein theoretisches Konstrukt, sondern eine reale Problemstellung, mit welcher sich auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Jahr 2015 befasste.
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