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Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Theologie - Sonstiges, Note: 1, Karl-Franzens-Universität Graz (Institut für kanonisches Recht), Veranstaltung: Der Ordensstand und sein Recht, Sprache: Deutsch, Abstract: Ziel dieser Seminararbeit ist es zu zeigen, welche Formen der Trennung der Mitglieder vom Institut es im kanonischen Recht gibt. Der Codex Iuris Canonici nennt drei Möglichkeiten, wie ein Mitglied aus seinem klösterlichen Verband ausscheiden kann: 1) den Übertritt; 2) den Austritt; 3) die Entlassung.1 Wenn wir nach Norbert Ruf von einem Ausscheiden aus einen klösterlichen…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Theologie - Sonstiges, Note: 1, Karl-Franzens-Universität Graz (Institut für kanonisches Recht), Veranstaltung: Der Ordensstand und sein Recht, Sprache: Deutsch, Abstract: Ziel dieser Seminararbeit ist es zu zeigen, welche Formen der Trennung der Mitglieder vom Institut es im kanonischen Recht gibt. Der Codex Iuris Canonici nennt drei Möglichkeiten, wie ein Mitglied aus seinem klösterlichen Verband ausscheiden kann: 1) den Übertritt; 2) den Austritt; 3) die Entlassung.1 Wenn wir nach Norbert Ruf von einem Ausscheiden aus einen klösterlichen Verband sprechen ist diese Aufteilung richtig. Weil aber weil das Thema dieser Seminararbeit „Trennung der Mitglieder vom Institut“ heißt ist eine andere Einteilung notwendig. Die Exklaustration ist kein Austritt aus dem Institut in engem Sinne, son-dern eine zeitweilige Aussonderung eines Professen mit ewigen Gelübde aus der Niederlassung seines Instituts, verbunden mit einer teilweisen Lockerung der Gelübde und Bindung an das Institut.2 Die Ausweisung im Dringlichkeitsfall ist auch keine Entlassung, wie es die Stellung des c. 703 behaup-ten würde. Sie ist auch keine Exklaustration im engen Sinne des Wortes. Sie ist eine auf eine bestimmte Zeit begrenzte Ausweisung eines Mitglieds aus der Niederlassung im Dringlichkeitsfall. Sie ist also eine Form der Aussonderung aus dem Institut. In vier Kapiteln werden die Formen der Trennung vom Institut skizziert. Es sind: I. Übertritt in ein anderes Institut; II. Aussonderung aus dem Institut; III. Austritt aus dem Institut; IV. Entlassung vom Institut. Das kanonische Recht lässt viele Möglichkeiten, sowohl den Mitgliedern, als auch den Instituten, wenn das Mitglied aus irgendwelchen Gründen aus dem Institut scheiden will, bzw. muss. Wenn man genau bedenkt, dass das geweihte Leben heute so oft in verschiedenen Biographien scheitert, muss man zugeben, dass die Kirche mit Billigkeit und Liebe alle fehlerhaften oder misslungenen Entscheidungen der Gläubigen behandelt. Diese Arbeit erschöpft das Thema der Trennung vom Institut selbstverständlich nicht, sie bietet nur einen Einstieg in diese Materie.