Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,3, Universität Lüneburg (Wirtschaftsrecht), Veranstaltung: Proseminar, Sprache: Deutsch, Abstract: In der Bundesrepublik Deutschland wurde bis zu den EuGH-Entscheidungen "Centros" bzw. "Überseering" und später "Inspire Art" die englische Limited nicht als Kapitalgesellschaft, sondern als Personengesellschaft anerkannt, die von Inländern in England gegründet wurde und deren Geschäftstätigkeit ausschließlich in Deutschland lag. Durch die EuGH-Entscheidungsserien ist die bisher in Deutschland angewandte „Sitztheorie“ ad acta gelegt worden. Mit dem "Inspire Art" Urteil entschied der EuGH, dass die Sitztheorie gegen die garantierte Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 EG-Vertrag verstößt. Durch den Verstoß der Sitztheorie gegen die Niederlassungsfreiheit kam die „Gründungstheorie“ zum Einsatz. Diese EuGH-Entscheidungen ermöglichen es jedem Unternehmer der EU, eine Rechtsform eines anderen EU-Staates zu wählen, ohne einen Verlust der Rechtmäßigkeit der Gesellschaft fürchten zu müssen. Ebenso hat sich der BGH in Karlsruhe in einem Folgeurteil zur „Überseering“-Entscheidung des EuGH geäußert. Bisher fehlen allerdings gesicherte Erkenntnisse über die Ausbreitung der Limiteds in Deutschland, da die Publizitätspflichten häufig außer Acht gelassen werden. Im Jahresbericht 2005 der veröffentlichten Gewerbestatistik vom Statistischen Bundesamt ist erstmals die Rechtsform Limited gesondert aufgeführt worden. Analysen zeigen aber, dass die tatsächlichen Gewerbeanmeldungen 2005 deutlich höher gewesen sein müssen. Gerade für Unternehmensgründer scheint die britische Limited eine interessante Alternative zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu sein. Bei der weitreichenden Entscheidung der Rechtsform übersehen aber viele Gründer die Nachteile, die eine Limited mit sich bringt. Auch der deutsche Bundestag beschäftigt sich seit dem Gründungsboom der Limited mit den Ursachen und hinterfragen die Wettbewerbsfähigkeit der GmbH. Deshalb hat die schwarz-rote Bundesregierung das „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen“ (MoMiG) in diesem Jahr auf den Weg gebracht. Mit dem MoMiG soll die GmbH modernisiert werden, um im Konkurrenzkampf der Rechtsformen im europäischen Wettbewerb bestehen zu können. Im Zusammenhang mit dem MoMiG ist die Einführung des elektronischen Handelsregisters zu sehen. Im Anschluss wird auf die Ausbreitung der Limited, die Gründe und Gegengründe für die Wahl einer Auslandsgesellschaft und insbesondere auf die GmbH-Reform eingegangen. Zum Schluss werden die Pläne der GmbH-Reform kurz kritisch bewertet.