Die Frage, ob das Rechtsmittelgericht befugt ist, den Rechtsmittelkläger auf sein alleiniges Rechtsmittel hin ohne die Einlegung eines (Anschluss-)Rechtsmittels durch den Rechtsmittelbeklagten schlechter zu stellen, also das vorinstanzliche Urteil in peius zu reformieren, stellt sich in allen Verfahrensarten. Im Zivilprozess herrscht über die grundsätzliche Geltung des Verbots der reformatio in peius kein Dissens. Streit besteht aber über dessen dogmatische Grundlage. Das Problem der inneren Rechtfertigung des Verbots der reformatio in peius wurde in der Vergangenheit näher diskutiert. Seit langem ist aber dieses Thema vernachlässigt worden. Die h.M. weist in der Regel kommentarlos auf die Antragsbindung als Ursache des Verbots der reformatio in peius hin, ohne diese zivilprozessuale Frage näher zu erörtern. Aufgabe der vorliegenden Untersuchung ist daher, die Richtigkeit der bisher vertretenen Meinungen über die dogmatische Grundlage des Verbots der reformatio in peius näher zu überprüfen und durch die Einordnung des Verschlechterungsverbots ins System der zivilprozessualen Rechtsmittelverfahren eine eigene Lösung vorzuschlagen. Dabei wird zunächst das Verbot der reformatio in peius begrifflich abgegrenzt und deren historische Entwicklung vom römischen Prozessrecht über das Recht des Gemeinen Zivilprozesses zum heutigen deutschen Zivilprozess erörtert.
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