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Studienarbeit aus dem Jahr 2022 im Fachbereich Geschichte Europas - Mittelalter, Frühe Neuzeit, Note: 1,7, Technische Universität Dresden (Institut für Geschichte), Veranstaltung: Gewalt in der Frühen Neuzeit, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Verbot der Folter ist eines der Menschenrechte, die universell und ausnahmslos gelten. Heutzutage werden alle Formen von körperlicher und psychischer Misshandlung auf der Grundlage internationaler Menschenrechtsabkommen weltweit geächtet. Trotzdem ist die Folter noch immer eine weitverbreitete Praxis. Im rechtshistorischen Sinne war die Folter als…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2022 im Fachbereich Geschichte Europas - Mittelalter, Frühe Neuzeit, Note: 1,7, Technische Universität Dresden (Institut für Geschichte), Veranstaltung: Gewalt in der Frühen Neuzeit, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Verbot der Folter ist eines der Menschenrechte, die universell und ausnahmslos gelten. Heutzutage werden alle Formen von körperlicher und psychischer Misshandlung auf der Grundlage internationaler Menschenrechtsabkommen weltweit geächtet. Trotzdem ist die Folter noch immer eine weitverbreitete Praxis. Im rechtshistorischen Sinne war die Folter als „peinliche Frage“ jedoch ein ab dem 14 Jahrhundert rechtlich geregelter und protokollierter Verfahrensschritt des frühneuzeitlichen Strafprozesses. Wurde sie zuvor noch weitgehend willkürlich angewendet, so lässt sich in der herrschaftlichen Gesetzgebung der Frühen Neuzeit eine Tendenz zur stärkeren Reglementierung erkennen. Als zentraler Baustein für die Neugestaltung der Rechtsverhältnisse in Europa hat vor allem die Constitutio Criminalis Carolina dazu beigetragen, das Strafrecht zu vereinheitlichen. In Österreich wurde unter Maria Theresia ebenso der Versuch unternommen, die zahlreichen Halsgerichtsordnungen zusammenzubringen und in ein allgemeingültiges Strafgesetzbuch zu transformieren. Die Constitutio Criminalis Theresiana sollte die damals üblichen Foltermethoden verbindlich regeln und beschränken, um einen Missbrauch durch richterliche Willkür zu verhindern. Beide Strafprozessordnungen werden in der vorliegenden Arbeit hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Regulierung der frühneuzeitlichen Folterpraxis miteinander verglichen. Es wird die Frage beantwortet, in welchem Ausmaß das Folterverfahren bereits in der Carolina durch entsprechende Vorschriften restringiert wurde und inwieweit diese Bestimmungen dann in der Theresiana eine weitere Ausdifferenzierung und Modifizierung erfahren haben. Das Hauptaugenmerk liegt insbesondere darauf, ob und wie der Folteransatz durch die Theresiana problematisiert wird. Im Rahmen dieser Analyse werden Parallelen und Unterschiede zwischen beiden Gesetzbüchern entlang drei konkreter Vergleichsdimensionen herausgearbeitet: Wie wird die Notwendigkeit der Folter innerhalb des strafrechtlichen Rahmens legitimiert, welche Bedingungen mussten für die Folterung erfüllt sein und welche Klauseln weisen auf eine Reglementierung der Folterpraxis hin?