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Examensarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 13 Punkte, Universität Leipzig (Juristische Fakultät), Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Arbeit hat die Kompetenzübertragung auf fakultative Organe, namentlich Aufsichtsrat nach § 52 I GmbHG und Beirat, sowie Dritte in der GmbH zum Thema. Dabei geben zwei Grundprinzipien des GmbH Rechts die Richtung vor. Zum einen herrscht der Grundsatz der Fremdorganschaft. Dritteinflüsse sind somit - im Unterschied zu den Personengesellschaften - bereits de jure…mehr

Produktbeschreibung
Examensarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 13 Punkte, Universität Leipzig (Juristische Fakultät), Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Arbeit hat die Kompetenzübertragung auf fakultative Organe, namentlich Aufsichtsrat nach § 52 I GmbHG und Beirat, sowie Dritte in der GmbH zum Thema. Dabei geben zwei Grundprinzipien des GmbH Rechts die Richtung vor. Zum einen herrscht der Grundsatz der Fremdorganschaft. Dritteinflüsse sind somit - im Unterschied zu den Personengesellschaften - bereits de jure vorprogrammiert. Hinzu kommt der Grundsatz der Satzungsfreiheit, welcher - diesmal im Unterschied zur Aktiengesellschaft (§ 23 V AktG) - eine autonome Festlegung der Gesellschaftsverfassung durch die Gesellschafter ermöglicht. Trotz dieser freiheitlichen Ausrichtung des Gesetzes, gibt es Grenzen für Kompetenzverlagerungen. Diese treten durch eine Kollision mit dem Grundsatz der Verbandsouveränität einerseits und mit den gesellschaftsverfassungsrechtlichen Vorgaben beim obligatorischem Aufsichtsrats andererseits zu Tage. Wie sich im Verlauf der Arbeit zeigen wird, erschöpft sich eine Lösung für diese Reibung von Prinzipien nicht in einem Verbot jeglicher Dritteinflussnahme (durch fakultative Organe oder Dritte). Vielmehr soll mittels einer "präzisen organisationsrechtlichen Einpassung" in das Kompetenzgefüge der GmbH versucht werden, sämtliche widerstreitenden Prinzipien in einen angemessenen Ausgleich zu bringen.

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