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Statistisch gesehen hat die Sparrate der deutschen Bevölkerung im Laufe der letzten Jahre stetig zugenommen, wobei ein großer Teil des angesparten Vermögens in Wertpapiere angelegt wird. Zu Wertpapieren zählen neben der bisher gebräuchlichen, traditionellen Geldanlage (Sparanlage, Festgeld, festverzinsliche Wertpapiere etc.) auch die seit einigen Jahren vermehrt verwendete alternative Anlageform der Aktien und Genussscheine. !! In der Download-Datei befindet sich an dieser Stelle eine Abbildung !! Abb. 1: Bruttoabsatz von inländischen Aktien von Emittenten mit Sitz in Deutschland Auf dem…mehr

Produktbeschreibung
Statistisch gesehen hat die Sparrate der deutschen Bevölkerung im Laufe der letzten Jahre stetig zugenommen, wobei ein großer Teil des angesparten Vermögens in Wertpapiere angelegt wird. Zu Wertpapieren zählen neben der bisher gebräuchlichen, traditionellen Geldanlage (Sparanlage, Festgeld, festverzinsliche Wertpapiere etc.) auch die seit einigen Jahren vermehrt verwendete alternative Anlageform der Aktien und Genussscheine. !! In der Download-Datei befindet sich an dieser Stelle eine Abbildung !! Abb. 1: Bruttoabsatz von inländischen Aktien von Emittenten mit Sitz in Deutschland Auf dem Gebiet der Erträge aus Anteilen an Kapitalgesellschaften hat der Gesetzgeber durch das Steuersenkungsgesetz vom 23.10.20002 einen Systemwechsel vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren im Bereich der Ertragsteuern vollzogen. Die Vorschriften des § 8b KStG wurden seit ihrer Einführung im Rahmen des Steuersenkungsgesetzes zunächst durch das Investitionszulagegesetz vom 10.12.20004 und zuletzt durch das Unternehmensteuerfortentwicklungsgesetz vom 20.12.20015 weiter verfeinert. Die neu gefassten Vorschriften des § 8b KStG vermeiden fortan eine Doppelbesteuerung im Bereich der Kapitalgesellschaften bei Einkünften aus Dividenden und Genussscheinen sowie aus Veräußerungsgewinnen. Es stellt sich hier die Frage, ob die sich evtl. ergebenden Vorteile aus der Besteuerung der Kapitalgesellschaft auf dem Gebiet der Ertragsteuern nicht durch negative Auswirkungen bei der Übertragung der Wertpapiere unter Lebenden und von Todes wegen hinsichtlich der Belastung durch die Erbschaft- /Schenkungsteuer neutralisiert werden.