Studienarbeit aus dem Jahr 2021 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: Sehr Gut, , Sprache: Deutsch, Abstract: Durch die Wohnrechtsnovelle 2015 wurde die Frage, ob eine Heiztherme im Anwendungsbereich des MRG von der Erhaltungspflicht des Vermieters erfasst ist, gesetzlich geregelt. Das Arbeitsprogramm der österreichischen Bundesregierung 2013 bis 2018 beinhaltete unter dem Titel "Leistbares Wohnen" eine umfassende Wohnrechtsreform. Angestrebt wurde, diesen Rechtsbereich "gerecht, verständlich, möglichst einheitlich und transparent neu" zu gestalten. Mit den darin enthaltenen Neuregelungen wurde unter anderem darauf hingearbeitet, die bisherige Regelungslücke hinsichtlich der Erhaltungspflichten des Vermieters für mitvermietete Heizthermen, mitvermiete Warmwasserboiler und sonstige mitvermietete Wärmebereitungsgeräten im Mietgegenstand zu schließen. Zuvor hatte sich der OGH in den sogenannten "Mietvertragsklausel-Entscheidungen" mit der Thematik der Erhaltungspflicht für das Innere des Mietobjekts auseinandergesetzt. Aus dieser Rechtsprechung geht hervor, dass der Vermieter Mängel am Mietobjekt, die während des aufrechten Mietverhältnisses entstanden sind, nicht beheben muss, außer es liegt eine erhebliche Gesundheitsgefährdung oder ein ernster Schaden des Hauses vor. Der Vermieter muss sich nur eine Mietzinsminderung wegen der durch den Mangel verminderten Brauchbarkeit des Mietobjekts gefallen lassen.
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