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Wann immer eine Rechtsordnung Regeln aufstellt, die die Handlungsfreiheit beschränken, wird es Versuche geben, diesen Regeln auszuweichen. Es besteht stets ein Konflikt zwischen der prinzipiellen Befugnis der Parteien, Rechtsverhältnisse nach ihrem Belieben zu gestalten, und der Existenz zwingender, von den Parteien als lästig empfundener Normen, deren Anwendung sie verhindern möchten. Die Vielzahl von Umgehungsgestaltungen, die vor allem in der steuerlichen Rechtsprechung nachweisbar sind, lassen bestimmte, stets wiederkehrende Varianten erkennen, die sich zum Teil bis ins römische Recht…mehr

Produktbeschreibung
Wann immer eine Rechtsordnung Regeln aufstellt, die die Handlungsfreiheit beschränken, wird es Versuche geben, diesen Regeln auszuweichen. Es besteht stets ein Konflikt zwischen der prinzipiellen Befugnis der Parteien, Rechtsverhältnisse nach ihrem Belieben zu gestalten, und der Existenz zwingender, von den Parteien als lästig empfundener Normen, deren Anwendung sie verhindern möchten. Die Vielzahl von Umgehungsgestaltungen, die vor allem in der steuerlichen Rechtsprechung nachweisbar sind, lassen bestimmte, stets wiederkehrende Varianten erkennen, die sich zum Teil bis ins römische Recht zurückverfolgen lassen. Einigkeit besteht darüber, daß die Rechtsordnung es nicht hinnehmen kann, wenn der Geltungsanspruch zwingenden Rechts durch Umgehungsgeschäfte ausgehöhlt wird. Fraglich ist nur, wie die Eingriffsschwelle zu bestimmen ist, die der Ausübung der Gestaltungsfreiheit Grenzen setzt, indem sie ihr den Erfolg des Umgehungsversuchs versagt. Das rechtliche Instrumentarium, das einer zwingenden Norm zur Durchsetzung ihres Geltungsanspruchs gegen Umgehungsgestaltungen verhelfen soll, hat Teichmann in seiner 1962 erschienenen Monographie benannt. Danach ist die Umgehung ein Problem der Rechtsgeltung, das die unmittelbare oder analoge Anwendung des einschlägigen Gesetzes auf den verwirklichten Sachverhalt zum Gegenstand hat. Aus der Erkenntnis, daß die Figur der Gesetzesumgehung keinen eigenständigen Regelungsgehalt habe und aus der rechtstheoretischen Erörterung ausscheiden könne, sind bis heute - mehr als 30 Jahre nach dem Erscheinen der Arbeit von Teichmann - nicht immer die gebotenen Konsequenzen gezogen worden. An der zur Kasuistik neigenden und auf das jeweilige Rechtsgebiet bezogenen Problembefassung, die nur selten allgemeine Zusammenhänge beachtet, hat sich kaum etwas geändert. Susanne Sieker erarbeitet die strukturellen Gesetzmäßigkeiten typischer Umgehungsgestaltungen in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht und macht sie fachübergreifend verfügbar. Geboren 1956; 1975-79 Ausbildung für den gehobenen Dienst der Finanzverwaltung und anschließende Berufstätigkeit; 1979-86 Studium der Rechtswissenschaft; 1987-91 Wiss. Mitarbeiterin an der Freien Universität Berlin; 1991 Promotion; 1991-93 Wiss. Mitarbeiterin am Bundesverfassungsgericht; 1993-99 Wiss. Assistentin an der FU Berlin; 1999 Habilitation; seit 2001 Professorin an der Technische Universität Darmstadt.

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