Studienarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Sonstiges, Note: 12 Punkte, Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Arbeit erörtert die Frage, durch welche Maßnahmen nach § 10c EnWG die Unabhängigkeit des ITO-Leitungspersonals gewährleistet wird. Neben den einzelnen Tatbestandsmerkmalen sowie den Cooling-On und Off Karenzzeiten setzt sich die Bearbeitung auch mit der richtungsweisenden Entscheidung des OLG Düsseldorf sowie mit dem vorangegangenen Beschluss der BNetzA intensiv auseinander. Ferner wird die grundrechtliche Bedeutung des § 10c EnWG beleuchtet. Die Philosophie des ITO-Modells ist die Balance von Eigentum und Wettbewerb. Durch dieses Modell soll nicht nur eine verschärfte Trennung von Netz und Erzeugung/Vertrieb geschaffen, sondern auch die eigentumsgrundrechtlichen Problemstellungen des Ownership-Unbundling (OU) und des Independent System Operator (ISO) vermieden werden. Um Wettbewerb zu generieren, ist es von elementarer Bedeutung, dass der Transportnetzbetreiber unabhängig vom vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen ist, obgleich das Netz im Konzernverbund verbleibt. Durch diesen regulatorischen Eingriff wird das natürliche Monopol überwunden, Wettbewerb simuliert sowie ein Wohlfahrtsverlust vermieden. Hierin zeigt sich das Paradox der Regulierung, die Freiheit durch Zwang erzeugt. Die Unabhängigkeit des Transportnetzbetreibers gewährleisten diverse unabhängigkeitssichernde Vorschriften. Insbesondere die Unabhängigkeit des Leitungspersonals ist wesentlicher Bestandteil des Modells. Die bedeutendsten Regelungen hierzu enthält Artikel 19 StromRL/GasRL beziehungsweise §10c EnWG.