Die Europäische Kommission und der EuGH schützen den Wettbewerb nur vor Verhaltenskoordinierungen, denen aus ihrer Sicht negative Auswirkungen beizumessen sind. Die h.L. folgt dieser Auffassung und begründet die Ausnahmen u.a. mit dem in der europäischen Wettbewerbspolitik verfolgten more economic approach. Die Autorin legt dar, dass diese Auffassung historisch erklärlich ist, aber dem Schutz des Wettbewerbs nicht dient und in Widerspruch zu Wortlaut und Zweck des Art. 101 AEUV steht. Zum Schutze des Wettbewerbs plädiert sie für die konsequente Beachtung von Regel und Ausnahme in Art. 101 AEUV. Die Autorin erläutert ihre Auffassung anhand des Absatzes von Produkten und setzt sich dabei intensiv mit verschiedenen Arten des Vertriebs anhand konkreter Branchenbeispiele auseinander. Dabei zeigt sie, dass die Regelungen in Art. 101 AEUV auch jene Verhaltenskoordinierungen erfassen können, die sich ständig ändernden Marktbedingungen unterliegen.
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