Kartellverbotswidrige Vereinbarungen - auch Gesellschaftsverträge - sind nichtig. Für das deutsche Recht scheint insoweit klar, dass die kartellrechtliche Nichtigkeit bei Kapitalgesellschaften teilweise durch gesellschaftsrechtliche Vorgaben überlagert wird. Für das Personengesellschaftsrecht wird demgegenüber leidenschaftlich um den richtigen Umgang mit der kartellrechtlichen Nichtigkeitsfolge gestritten. Ein Konsens ist hier nicht in Sicht. Weitgehend unbeachtet blieb demgegenüber lange die parallele Fragestellung im Unionsrecht, die häufig allenfalls als Annex der nationalen Diskussion wahrgenommen wurde. Julian Dompke stellt diese unionsrechtliche Betrachtung in den Vordergrund seiner Überlegungen und zeigt, dass hieraus nicht bloß eine Akzentverschiebung der für das nationale Recht geführten Diskussionen im Kapital- und im Personengesellschaftsrecht resultiert. Geboren 1985; Studium der Rechtswissenschaft in Bonn; Wissenschaftlicher Mitarbeiter und Doktorand am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht der Universität Bonn; Referendariat in Bonn; 2017-21 Rechtsanwalt im Kartellrecht in Berlin und Düsseldorf; 2021 Promotion; seit 2021 Richter am Verwaltungsgericht Köln.
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