Das deutsche Verfassungsrecht erkennt an, dass der U.S. Supreme Court Vorbild für die Errichtung des Bundesverfassungsgerichts war. Eine rechtsvergleichende und -historische Analyse zeigt aber, dass auch die Verfassung der USA das deutsche Verfassungs- und Verfassungsprozessrecht maßgeblich prägte. Gesichert ist, dass der U.S. Supreme Court das Bundesverfassungsgericht und seine zugrunde liegenden Rechtsvorschriften am stärksten beeinflusste.
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Aus den Rezensionen:
"... Die verfahrensbezogenen Auswertungen ... sind ... profunde ausgewertet und gehen methodenbewußt mit der immanenten Schwierigkeit des Vergleichs um ... Die durchgehend klare Darstellung der Grundprinzipien des U. S.-amerikanischen Verfassungsrechts qualifiziert das Buch sowohl als rechtsvergleichende Grundlagenarbeit als auch als instruktiven Einstieg für den mit den Einzelheiten des U. S.-Rechtssystems nicht eingehend vertrauten deutschen Staatsrechtler. Insgesamt stellt Kaus Vergleich ... eine weiterführende und das rechtsvergleichende Selbstverständnis deutschen Staatsrechts bereichernde Analyse dar, die zur weiteren wechselseitigen Durchdringung der Rechtsordnungen von Deutschland und der USA beitragen wird." (Florian Sander, AöR - Archiv des öffentlichen Rechts, 2008, Vol. 133, Issue 3, S. 439 ff.)
"... Die verfahrensbezogenen Auswertungen ... sind ... profunde ausgewertet und gehen methodenbewußt mit der immanenten Schwierigkeit des Vergleichs um ... Die durchgehend klare Darstellung der Grundprinzipien des U. S.-amerikanischen Verfassungsrechts qualifiziert das Buch sowohl als rechtsvergleichende Grundlagenarbeit als auch als instruktiven Einstieg für den mit den Einzelheiten des U. S.-Rechtssystems nicht eingehend vertrauten deutschen Staatsrechtler. Insgesamt stellt Kaus Vergleich ... eine weiterführende und das rechtsvergleichende Selbstverständnis deutschen Staatsrechts bereichernde Analyse dar, die zur weiteren wechselseitigen Durchdringung der Rechtsordnungen von Deutschland und der USA beitragen wird." (Florian Sander, AöR - Archiv des öffentlichen Rechts, 2008, Vol. 133, Issue 3, S. 439 ff.)