Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 9 Punkte, Eberhard-Karls-Universität Tübingen, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Praxis einen Pflichtverteidiger neben dem Wahlverteidiger gegen den Willen des Beschuldigten zu bestellen, entspringt zwar streng genommen nicht den sog. „Terroristenprozessen“ der 70iger Jahre, sondern einer Entscheidung des BGH vom 24.01.1961, sie hat aber erst im Zusammenhang mit diesen an Bedeutung gewonnen und wurde unter den Begriffen „Zwangsverteidiger“, „oktroyierter Pflichtverteidiger“, „aufgedrängter“ oder „aufgezwungener Verteidiger“ erörtert. Im jüngeren Schrifttum findet sich für den vorsorglichen Pflichtverteidiger immer häufiger die Bezeichnung des sog. „Sicherungsverteidigers“. Die zulässigkeitsbefürwortenden Ansichten nehmen überwiegend Bezug auf die Argumentation des BGH in seiner obiter-dictum-Entscheidung , wonach eine zusätzliche Pflichtverteidigerbestellung bzw. die Aufrechterhaltung einer zusätzlichen Pflichtverteidigerbestellung aus Gründen der Sicherung der Durchführung der Hauptverhandlung geboten sei, wenn sich die Gefahr eines Verteidigerausfalls abzeichnet. Gegen eine Mandatsniederlegung des Verteidigers ist mit der Kostentragungspflicht gem. § 145 IV StPO Rechnung getragen. Als Kollisionsnorm kommt § 145 I StPO in Betracht; unter deren Voraussetzungen eine zusätzliche Pflichtverteidigerbestellung zulässig sein könnte. In dieser häuslichen Arbeit im Schwerpunktbereich Strafrechtspflege sollen alle möglichen Rechtsgrundlagen und Rechtfortbildungen, die zu einer Zulässigkeit der „Sicherungsverteidigung“ führen könnten, in Erwägung gezogen werden.