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Studienarbeit aus dem Jahr 2019 im Fachbereich BWL - Unternehmensführung, Management, Organisation, Note: 1,5, Fachhochschule Bielefeld, Sprache: Deutsch, Abstract: In der vorliegenden Arbeit wird die Unterscheidung von betrieblicher und unternehmerischer Mitbestimmung deutlich gemacht. Hierzu ist zunächst die Differenzierung der Begriffe "Betrieb" und "Unternehmen" notwendig. Die betriebliche, wie auch die unternehmerische Mitbestimmung der Arbeitnehmer, werden nicht willkürlich von Betrieb und Unternehmen ausgestaltet, sondern unterliegen einem gesetzlichen Regelwerk. Welche Gesetze hier von…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2019 im Fachbereich BWL - Unternehmensführung, Management, Organisation, Note: 1,5, Fachhochschule Bielefeld, Sprache: Deutsch, Abstract: In der vorliegenden Arbeit wird die Unterscheidung von betrieblicher und unternehmerischer Mitbestimmung deutlich gemacht. Hierzu ist zunächst die Differenzierung der Begriffe "Betrieb" und "Unternehmen" notwendig. Die betriebliche, wie auch die unternehmerische Mitbestimmung der Arbeitnehmer, werden nicht willkürlich von Betrieb und Unternehmen ausgestaltet, sondern unterliegen einem gesetzlichen Regelwerk. Welche Gesetze hier von großer Bedeutung sind, werden nachfolgend benannt und erläutert. Im weiteren Fortgang der Ausarbeitung werden außerdem die ausführenden Organe und dessen Aufgabengebiete behandelt, durch welche die praktische Ausführung der Gesetze erfolgt. Das Recht, eine Vereinigung zu bilden, ist bereits im Grundgesetz Artikel 9 verankert. Allgemein ist dieses Grundrecht unter dem Ausdruck der Koalitionsfreiheit bekannt. In Absatz 3 von Artikel 9 des Grundgesetzes wird ausdrücklich auch auf das Recht hingewiesen, speziell zur Erhaltung und Verbesserung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu gründen. Auf dieses Grundgesetz stützt sich das Zusammenkommen der Arbeitnehmer in Interessenverbänden, um Einfluss auf für sie relevante Themen in Betrieb und Unternehmen zu nehmen. Die betriebliche wie auch die unternehmerische Mitbestimmung sind dabei Bestandteile des kollektiven Arbeitsrechts. In Abgrenzung zum Individualarbeitsrecht, welches den einzelnen Arbeitnehmer betrifft, richtet sich das kollektive Arbeitsrecht an ganze Arbeitnehmergruppen.

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